Rn 9a

Wenn die bisherigen Namen nicht nach Vor- und Familiennamen unterschieden werden, kann der Namensträger erklären, welche Namen Vor- und welcher Name Familienname sein soll (sog Sortiererklärung, vgl § 381b II 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Gibt er keine Erklärung ab, muss der Rechtsanwender (zB Standesamt) die Bestandteile festlegen (s Rn 8). Die Erklärung setzt zunächst voraus, dass der erworbene ausl Name mehrere Komponenten hat. Bei der Bestimmung ist der Namensträger aber nicht völlig frei. Das Telos der Transposition bedingt eine Reduktion des Gesetzeswortlauts: Weist ein Namensbestandteil bereits im Ausgangsstatut eine dem Vor- oder Nachnamen vergleichbare Funktion (zur Qualifikation s Art 10 EGBGB Rn 3, Rn 17) auf, so ist dies bei der Wahl zu beachten. Ein Name, der den Generationenzusammenhang erkennen lässt, ist im deutschen Recht prädestiniert als Familienname; der geschlechtsspezifische Name, mit dem Eltern ihr Kind rufen, als Vorname (Henrich StAZ 07, 199). Frei ist die Wahl bei insoweit unspezifischen Eigen-, Bei- oder Mittelnamen sowie ggf Namenszusätzen (s.a. Rn 11; KG FamRZ 08, 1181: freie Auswahl bei tamilischem Vaters- und Eigennamen). Bei mehreren Eigennamen kann nur einer zum Familiennamen bestimmt werden, da das deutsche Namensrecht einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zulässt (BGH NJW-RR 15, 321 [BGH 03.12.2014 - XII ZB 101/14]), die übrigen werden dann automatisch Vornamen (Karlsr StAZ 14, 334 [OLG Karlsruhe 29.01.2014 - 11 Wx 73/13]). Eignet sich kein Bestandteil des Namens als Familienname, kann auch bei einem mehrgliedrigen Namen eine Ergänzung nach Nr 2 in Betracht kommen (s Rn 11 aE).

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