Rn 1

Für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die stets Teilfragen eines anderweitig angeknüpften (zB Art 3 ff ROM I bzw für vor dem 17.12.09 geschlossene Verträge ex Art 27 ff, sog Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses sind, schreibt Art 7 eine Sonderanknüpfung vor. Damit ist bisher gewährleistet, dass auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ein und derselben Person in verschiedenen Situationen nicht unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind und auch beide Teilfragen nach derselben Rechtsordnung beurteilt werden. Übereinstimmender Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit. Dies ändert sich mit Wirkung ab 1.1.23 (Art 229 § 54 EGBGB) durch die Neufassung des Art 7 durch Art 2 Nr 1 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl 2021, I 882). Fortan knüpft nur noch die Rechtsfähigkeit an das Personalstatut an, die Geschäftsfähigkeit unterliegt dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Eine einmal erlangte Rechts- bzw Geschäftsfähigkeit wird umfassender als bisher aufrechterhalten, und zwar nicht nur bei Wechsel zum deutschen Recht, sondern bei jeglichem Wechsel zu einem strengeren Statut.

 

Rn 2

Im Zusammenhang mit Art 7 sind zwei weitere Sonderanknüpfungen zu beachten: diejenige zum Umgang mit faktischer Ungewissheit hinsichtlich des Todes oder seines Zeitpunktes in Art 9 und die Einschränkung der Geltendmachung einer nach Art 7 fehlenden Rechts- oder Geschäftsfähigkeit aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs in Art 12 bzw 13 ROM I. Das Kollisionsrecht betr Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft ist geregelt im Art 24 (s dort auch zu staatsvertraglichen Regelungen).

 

Rn 3

II hat nur Bedeutung bei Wechsel der Staatsangehörigkeit. Da I einen Anknüpfungszeitpunkt nicht nennt, ist die Anknüpfung wandelbar. II statuiert hierzu eine Ausn (s.u. Rn 11).

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