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Die prozessuale Durchsetzung von Rechten ist in Deutschland geprägt durch eine Aufteilung in insgesamt 5 Zweige der Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit). Unter dem Dach der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind aus rein historischen Gründen die Zivilgerichtsbarkeit, die Strafgerichtsbarkeit und die Freiwillige Gerichtsbarkeit eingeordnet. Das Verfahren in bürgerlichen Streitigkeiten ist der ZPO und in einigen Teilen daneben dem FamFG (seit 2009) zugeordnet. Ausgenommen ist das gesamte Arbeitsrecht, das im ArbGG eigene Gerichte und eine eigene Verfahrensordnung aufweist. Verfahrensrecht als formelles Recht (im Unterschied zum materiellen Recht) ist zwar generell Öffentliches Recht, das Zivilprozessrecht hat jedoch didaktisch und organisatorisch zwangsläufig eine große Nähe zum materiellen Privatrecht aufzuweisen (Gedanke des formellen und materiellen Justizrechts). Entscheidend für die Trennung von materiellem und formellem Recht ist der Grundgedanke, wonach materielles Recht Rechtsverhältnisse entstehen und subjektive Rechte erwerben lässt, formelles Recht dagegen der Feststellung sowie Verwirklichung oder Sicherung dieser Rechte dient. Die Unterscheidung von formellem und materiellem Recht weist dogmatische sowie praktische Bedeutung auf. Die Begriffe, Inhalte und Ziele beider Rechtsgebiete sind teilw unterschiedlich, auch im Unterschied von Landes- und Bundesrecht, im Geltungsbereich der Normen sowie iRd Revisibilität und des Kollisionsrechts folgen beide Bereiche unterschiedlichen Regelungen.

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