Gesetzestext

 

Sterben zwei oder mehr Personen, deren jeweilige Rechtsnachfolge von Todes wegen verschiedenen Rechten unterliegt, unter Umständen, unter denen die Reihenfolge ihres Todes ungewiss ist, und regeln diese Rechte diesen Sachverhalt unterschiedlich oder gar nicht, so hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen.

 

Rn 1

Art 32 enthält eine eigene sachrechtliche Regel für Kommorienten, dh Personen, unter denen die Reihenfolge ihres Versterbens ungewiss ist (vgl Art 1 Rn 4). Gilt für alle dasselbe Recht, so entscheidet dieses. Unterliegt die jeweilige Rechtsnachfolge vTw verschiedenen Rechten u regeln diese Rechtsordnungen diesen Sachverhalt unterschiedlich oder gar nicht, so hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass der anderen (s Erw 55).

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