Rn 23

Für das Verfahren zur Wohnungsüberlassung ist das Familiengericht ausschließlich sachlich zuständig (§§ 23a I 1 GVG, 111 Nr 6, 210 FamFG). Wird der Antrag nach GewSchG mit Schadensersatzanträgen wegen unerlaubter Handlung verbunden, ist wegen Letzterer an das Zivilgericht zu verweisen (Karlsr FamRZ 20, 172). Anträge nach GewSchG und § 1361b BGB können in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden (Nürnbg FamRZ 21, 1799). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 211 FamFG. Zum Verfahren vgl §§ 210 ff FamFG. Der Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens beläuft sich auf 3.000,– EUR (§ 49 I FamGKG), für einstweilige Anordnungen idR auf 1.500,– EUR (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, § 49 FamGKG Rz 6).

 

Rn 24

Einstweiliger Rechtsschutz ist gem § 214 FamFG in Form der einstweiligen Anordnung gegeben. Die einstweilige Anordnung kann, wenn dies gesondert angeordnet wird, schon vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner vollstreckt werden (§ 214 II FamFG), wodurch erneute Gewalt durch den Täter verhindert werden soll. Da die einstweilige Anordnung in ihrem Regelungsgehalt hinter der Hauptsacheentscheidung zurückbleiben soll, ist die Wohnungszuweisung im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig zu befristen (Saarbr FamRZ 11, 232).

 

Rn 25

Die Vollstreckung erfolgt nach §§ 95, 96 FamFG, die ihrerseits auf die ZPO verweisen.

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