Rn 5
Belastbar und damit dienende Gegenstände sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und die Wohnungseigentumsberechtigung. Der reale Teil eines Grundstücks kann unter der Voraussetzung des § 7 II GBO belastet werden. Auch bei Belastung des ganzen Objekts kann die Ausübung auf bestimmte reale Teile beschränkt werden. Der Ausübungsbereich kann dann der tatsächlichen Ausübung überlassen werden (BGH Rpfleger 81, 286; 84, 277). Ist aber die Ausübung auf einen realen Grundstücksteil beschränkt und die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein (BGH NJW-RR 19, 273 [BGH 13.09.2018 - V ZB 2/18] Tz 15). Üblich ist die Festlegung in der Bewilligung (dazu BGH Rpfleger 69, 128; 82, 16; BayObLG MittBayNot 92, 399; zur unrichtigen Bezeichnung München NotBZ 09, 103). Das an einem konkret benannten Grundstück (Flurstück) bewilligte Geh-und Fahrtrecht ist durch entspr Eintragung im Grundbuch nur zulasten dieses Grundstücks entstanden, selbst wenn das Recht, das nach dem Wortlaut der Bewilligung zur Sicherung eines in einer Vorurkunde zu einem bestimmten Zweck ›eingeräumten‹ Geh-und Fahrtrechts bestellt wird, diesen Zweck aufgrund der Lage des dienenden Grundstücks nicht vollständig erreichen kann (München BeckRS 17, 119228).
Rn 6
Wohnungseigentum kann mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer anderen Wohnung belastet werden (BGHZ 107, 289, 292). Die Belastungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers reicht so weit, wie er zur Nutzung, Vornahme einer Handlung oder Rechtsausübung allein befugt ist. Eine Belastung seines Wohnungseigentums mit einer Dienstbarkeit, die das Gemeinschaftseigentum betrifft, ist dem Wohnungseigentümer nicht gestattet. Hierzu bedarf es einer Belastung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ein in Wohnungs- oder Teilungseigentum aufgeteiltes Grundstück ist als Ganzes zu belasten, wenn das Recht nur an dem Grundstück, nicht aber an dem einzelnen Wohnungs- oder Teileigentum bestehen kann (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 11). Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, berechtigt sie die Nutzung der Fläche, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht (BGHZ 225, 136). Überschreitet der Dienstbarkeitsberechtigte die Grenzen einer zulässigen Nutzung, stehen den Wohnungseigentümern Ansprüche aus § 1004 zu (BGHZ 225, 136). Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in allen Wohnungseigentumsgrundbüchern zu beantragen und zu bewilligen (BGH NJW-RR 21, 1318; Nürnbg DNotZ 22, 623 [OLG Nürnberg 12.07.2021 - 15 W 2283/21]; aA München NJW-RR 22, 1527 [OLG München 05.08.2022 - 34 Wx 301/22]).
Rn 7
Eine Gesamtbelastung mehrerer Objekte ist zulässig, wenn sich bei einer einheitlichen baulichen Anlage die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichert, arg § 1026 (BGH NJW-RR 19, 273 Tz 17; Köln JurBüro 15, 318). Unzulässig ist die Belastung von Miteigentumsanteilen oder Gesamthandsanteilen.