Rn 19
Grundtatbestand ist die Unterlassung bestimmter tatsächlicher Handlungen, die an sich dem Eigentümer nach § 903 zustünden. Verboten werden können nur Handlungen auf dem Grundstück, Lokalisationsprinzip (Soergel/Münch § 1018 Rz 96). Es muss sich jedoch stets um tatsächliche Nutzung handeln, nicht nur um Beschränkungen der rechtsgeschäftlichen Verfügungsfreiheit (BGH NJW-RR 03, 733). Ein schuldrechtlicher Erlaubnisvorbehalt (BGH NJW 83, 115 [BGH 24.09.1982 - V ZR 96/81]) oder eine schuldrechtliche Befreiung (BayObLG Rpfleger 83, 391) sind möglich.
Rn 20
Unzulässig ist die Dienstbarkeit dort, wo bereits eine gesetzliche Unterlassungspflicht gleichen Inhalts besteht (ausf Quack Rpfleger 79, 281), Bsp: Verbot der Lagerung von ABC-Waffen auf dem Grundstück (LG Siegen Rpfleger 84, 58).
Rn 21
Zulässig sind Bebauungs-und Gestaltungsbeschränkungen (BGH NJW 02,1797 [BGH 08.02.2002 - V ZR 252/00], ja: eineinhalbgeschossige Bebauung, nein: Blick freihalten; 83, 115), Wohnungsbesetzungsbeschränkungen (BGH NJW-RR 03, 733; BayObLG FGPrax 00, 134), das Verbot anderer Beheizung als mit Gas (Zweibr Rpfleger 01, 485 [OLG Zweibrücken 23.05.2001 - 3 W 32/01]) bzw von Heizungsanlagen, die an ein anderes Heizkraftwerk angeschlossen sind (Frankf EnWZ 18, 128). Wesentlich ist, dass dem Eigentümer nur bestimmte einzelne Handlungen verboten sind, die ihm jedoch andere, sinnvolle Handlungen offenlassen.
Rn 22
Unzulässig ist das Verbot, über das Grundstück zu verfügen (BayObLGZ 53, 84), ein Teilungsverbot (KGJ 51, 297), eine Wohnungsbenutzung nur durch Eigentümer (BayObLG Rpfleger 82, 273), die Unterlassung von Wärmebezug (München Rpfleger 05, 308). Unzulässig ist die Ausübung der Dienstbarkeit, wenn sich dies als Verstoß gegen § 242 darstellt, weil der Berechtigte seine Position zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt (BGH NJW 13, 1963 [BGH 21.12.2012 - V ZR 221/11]).
Rn 23
Die Sicherung von Wettbewerbsbeschränkungen bildet einen besonderen Komplex (Soergel/Münch, § 1018 Rz 106 ff). Sie spielt beim Absatz von Mineralölprodukten und Getränken eine große Rolle. Wirtschaftliches Ziel ist, eine Bezugs- und Ausschließlichkeitsbindung auf dinglichem Wege zu erreichen (weiterführend Prütting GS Schulz, 1987, 287; Walter/Maier NJW 88, 377; Münch ZHR 157 (1993), 559; Stürner AcP 194 [1994], 265).
Rn 24
Dies ist heute im Grundsatz anerkannt. Dem Eigentümer kann verboten werden, eine Tankstelle oder Gaststätte zu betreiben. Schuldrechtlich wird idR zugleich vereinbart, dass er davon insoweit freigestellt wird, als er die erforderlichen Produkte ausschl beim Berechtigten bezieht (BGHZ 29, 244; 74, 293; DNotZ 90, 169).
Rn 25
Der schuldrechtliche Vertrag unterliegt den Beschränkungen aus § 138 I (Zeitschranke v 15–20 Jahren, BGH NJW 88, 2362; 92, 2145; § 138 Rz 80) und §§ 1, 18, 34 GWB (BGH NJW 88, 2362 [BGH 08.04.1988 - V ZR 120/87]) sowie Art 85 EGV (EuGH NJW 91, 2204; BGH NJW 92, 2145 [BGH 08.04.1992 - VIII ZR 94/91]; NJW-RR 92, 593). Auch hier gilt das Abstraktionsprinzip, wonach das dingliche Recht idR davon unberührt bleibt. Es sichert eine Bezugsverpflichtung, neben die eine Sicherungsabrede tritt (BGH NJW-RR 92, 593 [BGH 22.01.1992 - VIII ZR 374/89]). Besteht die schuldrechtliche Bezugspflicht nicht mehr, so ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks berechtigt, die Löschung des Rechts zu verlangen (BGHZ 74, 293), s.a. Rn 3.