Gesetzestext
(1) 1Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Rn 1
Die Norm gestattet es, Unterhaltspflichten für Anlagen (dazu § 1020 Rn 2) rechtsgeschäftlich auszugestalten (dazu Keller MittBayNot 22, 1, 4). Damit werden von der gesetzlichen Erhaltungspflicht aus § 1020 S 2 abweichende Vereinbarungen zugelassen. Eine anteilige Unterhaltsverpflichtung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn deutlich wird, welche Bezugspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (München BeckRS 16, 20170).
Rn 2
Ist der Eigentümer nach I 1 unterhaltspflichtig, so hat er die Anlage benutzungsfähig zu halten, damit die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann (Ddorf RNotZ 03, 455). Eine Berechtigung, eine Anlage zu errichten, verpflichtet nicht dazu (BGH NJW-RR 20, 897 [BGH 07.02.2020 - V ZR 128/19]).
Rn 3
Soll der Berechtigte gem I 2 unterhaltspflichtig sein, ist eine dahingehende Vereinbarung nur bei beiderseitiger Mitbenutzung möglich (Köln Rpfleger 90, 409 [OLG Köln 18.05.1990 - 2 Wx 21/90]; ausf Volmer MittBayNot 00, 387). Die Regelungen aus I 1 und I 2 können miteinander kombiniert werden, etwa als je hälftige Unterhaltspflicht (Hamm BeckRS 16, 118310). Der Dienstbarkeitsberechtigte kann dann einen Vorschussanspruch geltend machen (Hamm BeckRS 16, 118310). Eine Anlage kann sich auch auf zwei oder mehr Grundstücke erstrecken. In diesem Fall können beide bzw alle Eigentümer zur Nutzung der Anlage auf dem jeweils anderen Grundstück berechtigt sein. Dafür können wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt werden. Infolgedessen sind die Grundstücke zugleich herrschendes und dienendes Grundstück. Möglich ist auch eine Vereinbarung, die sich auf die – anteilige – Verpflichtung zur Übernahme der zur Unterhaltung der Anlage erforderlichen Kosten beschränkt, ohne eine Pflicht zur tatsächlichen Unterhaltung zu begründen. Zulässig ist dabei, die Unterhaltungskosten der Anlage gem § 1021 I unter den beteiligten Eigentümern durch eine dinglich wirkende Vereinbarung nach einer bestimmten Quote zu verteilen. Wird bei der Grundbucheintragung der Grunddienstbarkeiten zumindest auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, entfalte dies die dingliche Wirksamkeit (BGH NJW 23, 1059).
Rn 4
Auf die vereinbarten Unterhaltspflichten finden nach § 1021 II die Vorschriften über die Reallasten entspr Anwendung. Aufgrund der dinglichen Haftung nach § 1006 I kann die Leistung aus dem Grundstück des Verpflichteten verlangt werden. Auch § 1108 ist anwendbar. Eine Eintragung als Reallast ist entbehrlich, da die Leistungspflicht dinglicher Inhalt der Dienstbarkeit ist.
Rn 5
Der Umfang der Unterhaltungspflicht darf entspr dem Schutzzweck nicht zu eng bestimmt werden (Hamm BeckRS 16, 118310).
Rn 6
Ein wechselseitiger Verzicht auf die Unterhaltungspflicht ist nicht eintragungsfähig (Hamm FGPrax 15, 55). Dagegen ist der isolierte Verzicht auf die Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten aus § 1020 S 2 ohne Überbürdung auf den Eigentümer gem § 1021 I 1 zulässig und eintragungsfähig. Als Wiederholung der gesetzlichen Regelung nicht eintragungsfähig ist, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks ebenfalls keine Verkehrssicherungs- oder Unterhaltspflichten trägt (München NJW-RR 21, 88 [BGH 11.11.2020 - VIII ZR 191/18]).