Gesetzestext
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Rn 1
Während § 1025 die Folgen einer Teilung des herrschenden Grundstücks regelt, behandelt § 1026 die Teilung des dienenden (belasteten) Grundstücks.
Rn 2
Grds sind nach Teilung alle neu gebildeten Grundstücke mit inhaltsgleichen Dienstbarkeiten belastet. Es entsteht ein Gesamtrecht bzw eine Gesamtbelastung (BayObLG Rpfleger 83, 143). Bei der Abschreibung neu gebildeter Grundstücke ist das Recht vAw mit zu übertragen. Unterbleibt dies, so gilt es als gelöscht (§ 46 II GBO). Das Grundbuch ist dann unrichtig, denn das Recht besteht ja weiter.
Rn 3
Das Recht erlischt jedoch kraft Gesetzes (Saarbr NJW-RR 18, 978 [OLG Saarbrücken 20.02.2018 - 5 W 89/17]) auf den neu gebildeten Grundstücken, die rechtlich und nicht nur tatsächlich außerhalb des Ausübungsbereichs liegen (BGH NJW 02, 3021, 3023). Es ist dies der Fall, wenn der Berechtigte nach der Art der Dienstbarkeit rechtlich und nicht nur tatsächlich dauernd gehindert ist, den betreffenden Teil des Stammgrundstücks zu benutzen. Eine solche Ausübungsbeschränkung kann sich unmittelbar aus der Art der Dienstbarkeit, aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Ausübungsstelle oder auch aus einer endgültigen Festlegung des Ausübungsbereichs durch tatsächliches Handeln des Berechtigten ergeben (BGH NJW 02, 3021). Es kann daher genügen, wenn ein Entnahmerecht zunächst flächenmäßig unbegrenzt eingeräumt, dann aber durch einverständliche tatsächliche Ausübung konkretisiert wurde (BGH NJW 02, 3021 [BGH 03.05.2002 - V ZR 17/01]). Es genügt nicht, wenn es nur einigermaßen wahrscheinlich ist, dass das Ausübungsrecht nicht in Anspruch genommen werden muss (Ddorf BWNotZ 20, 283). In Betracht kommt etwa die Nutzung einer Wasserquelle (BayObLG Rpfleger 83, 143) oder ein Geh- und Fahrtrecht (München BeckRS 15, 16241). Das Recht aus § 1023 schließt die Anwendung von § 1026 nicht aus, weil es sich nach der Teilung um die Verlegung auf ein neues Grundstück handelt, die ohnehin das Erlöschen des Rechts und seine Neubestellung voraussetzt (§ 1023 Rn 5). Das kraft Gesetzes erloschene Recht wird bei der Abschreibung des Grundstücks nicht mit übertragen. Der Nachweis der Erlöschensvoraussetzung muss in der Form des § 29 GBO geführt werden (München BeckRS 14, 22336). Die Bescheinigung des Vermessungsamts genügt nicht. Die Beweislast trifft den Eigentümer des belasteten Grundstücks (München RNotZ 16, 236; Saarbr NJW-RR 18, 978 [OLG Saarbrücken 20.02.2018 - 5 W 89/17]). Eine Wahrscheinlichkeit genügt nicht (München NJW-RR 10, 1025 [OLG München 30.10.2009 - 34 Wx 104/09]), ganz entfernte Möglichkeiten müssen nicht ausgeräumt werden (München BeckRS 14, 22336).
Rn 4
Unabhängig von § 1026 kann ein Grundstücksteil von der Belastung befreit werden, wenn die zuständige Behörde ein sog Unschädlichkeitszeugnis erteilt. Nach Art 120 EGBGB kann das Landesrecht entspr Regelungen vorsehen (Übersicht bei Staud/Mittelstädt Art 120 EGBGB Rz 50 ff).