Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Gesetzestext
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Rn 1
Die Vorschrift enthält eine § 101 Nr 2 entspr Regelung für das Innenverhältnis mehrerer nacheinander zur Lastentragung Verpflichteter. Ein solcher Wechsel kann in den gleichen Konstellationen eintreten wie bei § 101 Rn 1. Soweit nach § 103 derjenige, der die Lasten entrichtet hat, diese nicht zu tragen hat, steht ihm im Innenverhältnis ein unmittelbarer schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Vorgänger oder Nachfolger zu (BGH WM 09, 1438, 1439). Das Gesetz setzt dabei den Begriff der Lasten voraus, ohne ihn zu definieren. Lasten iSd § 103 sind Leistungspflichten auf zivil- oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, die den Eigentümer oder Besitzer einer Sache bzw den Inhaber eines Rechts treffen und den Nutzungswert der Sache bzw des Rechts mindern (BGH NJW 80, 2466 [BGH 10.07.1980 - VII ZR 328/79]; Hamm NJW 89, 839 [OLG Hamm 26.10.1988 - 13 U 96/86]). Nicht hierunter fallen dagegen dingliche Belastungen eines Grundstücks wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeit oder Vorkaufsrecht (RGZ 66, 316, 318). Nicht hierunter fallen auch die den Eigentümer oder Besitzer persönlich treffenden Verpflichtungen, etwa bauordnungsrechtliche Auflagen (RGZ 129, 10, 12) oder die Streupflicht (BGH NJW 90, 111 [BGH 03.10.1989 - VI ZR 310/88]), da es sich hierbei nicht um Lasten der Sache handelt. Umstr ist die Einordnung der (früheren) Vermögenssteuer (gegen eine Einordnung als Last Grüneberg/Ellenberger Rz 3; Soergel/Marly Rz 5; aA Baums DB 81, 356).
Rn 2
Das Gesetz unterscheidet zwischen regelmäßig wiederkehrenden und anderen (nicht notwendig einmaligen) Lasten. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Lasten zählen Hypotheken- und Grundschuldzinsen, s. § 1047 (BGH NJW 86, 2439), Grundsteuern (BGH ZIP 98, 2074), Sachversicherungsprämien (Ddorf NJW 73, 147), Notwege- und Überbaurente. Bei beweglichen Sachen gehören zu den typischen Lasten Kfz-Steuer und Pflichtversicherungsprämien (AG Hamburg MDR 77, 842). Von den wiederkehrenden Lasten hat der Verpflichtete einen der Dauer seiner Verpflichtung entspr Teil zu tragen. Sonstige Lasten sind etwa Erschließungsbeiträge (BGH NJW 82, 1278 [BGH 29.01.1982 - V ZR 73/81]; NJW 94, 2283 [BGH 28.04.1994 - IX ZR 161/93]) s. aber § 436 I, Leistungen im Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (§ 20 FlurbG) sowie die bei Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 EStG anfallende Einkommensteuer. Diese Lasten sind von dem zur Zeit der Fälligkeit Verpflichteten zu tragen. Umstr ist die Einordnung der zur Deckung von Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu erbringenden Zahlungen der Wohnungseigentümer. Richtigerweise wird man Hausgeldzahlungen, die als Vorschusszahlungen erbracht werden als regelmäßig wiederkehrende Lasten ansehen müssen (BGHZ 95, 118, 121), nicht dagegen die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ggf notwendigen Abschlusszahlungen (Nachschusspflichten) nach § 28 II WEG (zutr Weitnauer JZ 86, 193 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] zur aF des § 28 V).
Rn 3
Eine den § 103 verdrängende Sonderregelung enthält das Gesetz für die öffentlichen Lasten beim Grundstückskauf (§ 436 I). Anderweitige gesetzliche Bestimmungen finden sich weiter für Kauf (§ 446), Miete (§ 546), Pacht (§ 581 II), Nießbrauch (§ 1047) und Erbschaftskauf (§§ 2379, 2380) sowie in § 56 2 ZVG für den Ersteher in der Zwangsversteigerung (BGHZ 95, 118). Wegen des dispositiven Charakters der Norm haben abweichende vertragliche Vereinbarungen Vorrang. Beweispflichtig ist derjenige, der sich hierauf beruft. Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einer Änderung der Verwaltungspraxis in der Erhebung öffentlicher Lasten (Erstattung an den alten und Neufestsetzung ggü dem neuen Eigentümer) BGH NJW 88, 2099 [BGH 12.02.1988 - V ZR 8/87].