Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Rn 13
Die schenkweise Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer stillen Beteiligung (BFH DB 74, 365) stellt für den Minderjährigen keinen lediglich rechtlichen Vorteil dar (BGHZ 68, 225, 232; LG Aachen NJW-RR 94, 1319; Lüdecke NJOZ 18, 681, 682). Anders wird dies teilweise für den voll eingezahlten Kommanditanteil bewertet, da die KG in diesem Fall keine weiteren Beiträge des Minderjährigen fordern könne (Bremen NZG 08, 750; Köln RNotZ 18, 494; Dresd FGPrax 18, 214; München MittBayNot 19, 132; Pauli ZErb 16, 131, 132). Ein mögliches Wiederaufleben der Haftung steht nicht entgegen, da dieses keine unmittelbare Folge des Erwerbs der Kommanditistenstellung ist. Andere Obergerichte verneinen hingegen die Vorteilhaftigkeit mit der Begründung, dass der minderjährige Gesellschafter eine dauerhafte Vertragsbeziehung mit seinen Mitgesellschaftern eingehe, die ihn neben der Beitragsleistung zur Förderung des vereinbarten Gesellschaftszwecks verpflichte (Frankf NZG 08, 749 [BSG 27.05.2008 - B 2 U 19/07 R]; Oldbg NZG 19, 1059 [OLG Frankfurt am Main 02.05.2019 - 22 U 61/17]; Staake/Weinmann RFamU 22, 493, 496). Richtigerweise wird man die schenkweise Übertragung des voll eingezahlten Kommanditanteils aber als rechtlich vorteilhaft bewerten müssen. Allerdings kann sich im Einzelfall aus dem Übertragungs- oder Gesellschaftsvertrag ein rechtlicher Nachteil ergeben (Bock DNotZ 20, 643, 646). Insb für die sich anschließende Frage der familiengerichtlichen Genehmigung ist dabei von Bedeutung, ob die Gesellschaft lediglich vermögensverwaltend (Brandbg DNotZ 20, 687 [OLG Brandenburg 16.07.2019 - 7 W 53/17]) oder erwerbswirtschaftlich tätig wird (Schlesw DNotZ 20, 696 [OLG Schleswig 27.01.2020 - 15 WF 70/19]). Eine bloße Freistellung des Kommanditisten von Nachschusspflichten uÄ im Schenkungsvertrag führt in jedem Fall nicht dazu, dass der schenkweise Erwerb eines Kommanditanteils als lediglich vorteilhaft zu bewerten ist (Celle NGZ 18, 303 für den Sonderfall des ungeborenen Kindes). Auch der unentgeltliche Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen stellt keinen lediglich rechtlichen Vorteil dar. Ob dies selbst bei vollständiger Einzahlung des Geschäftsanteils allein wegen der potentiellen Haftungsrisiken der Fall ist, wird unterschiedlich beurteilt (dazu Flume FamRZ 16, 277, 281; Gebele BB 12, 728). Auch die Stimmabgabe in der Gesellschaft bedarf der Einwilligung (Flume NZG 14, 17). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist hingegen die schenkungsweise Zuwendung voll eingezahlter Inhaber- oder Namensaktien (Maier-Reimer/Marx NJW 05, 3025). Mögliche kapitalmarktrechtliche Meldepflichten lassen als nur mittelbare Folgen des Erwerbs die Vorteilhaftigkeit nicht entfallen (Flume FamRZ 16, 277, 280f).