Gesetzestext
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
A. Sonderregeln für Einzelleistungen.
I. Grundsatz.
Rn 1
Die jeweiligen Einzelleistungen verhalten sich zum Stammrecht wie die Hypothekenzinsen zum Kapital. Die Norm erfasst rückständige und erst fällig werdende Leistungen (Staud/Reymann § 1107 Rz 22; Soergel/Stürner § 1107 Rz 2; aA MüKo/Mohr § 1107 Rz 3). Für sie gelten die im BGB und anderen Gesetzen (BayObLG NJW 59, 1876 [BGH 02.07.1959 - VIII ZR 194/58]) getroffenen Regeln für Hypothekenzinsen.
II. Dinglicher Anspruch.
Rn 2
Der dingliche Anspruch (BGH Rpfleger 65, 223) ist kein Leistungsanspruch. Er ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Eine Unterwerfung gem § 800 ZPO ist nicht möglich (BayObLG NJW 59, 1876 [BGH 02.07.1959 - VIII ZR 194/58]; Staud/Reymann § 1107 Rz 18; aA MüKo/Mohr § 1107 Rz 13). Bei klageweiser Geltendmachung ist nicht die Leistung selbst, sondern Duldung der Vollstreckung zu beantragen (zur Vollstreckung s.u. Rn 7 ff).
Rn 3
Verzugs- und Prozesszinsen werden nicht geschuldet. Dies wird überwiegend aus §§ 289 1, 191 abgeleitet (BGH NJW 90, 2380), folgt jedoch bzgl § 288 schon aus dem Fehlen eines (dingl) Leistungsanspruchs, anders bei § 1108, weshalb Verzug begrifflich ausscheidet. Deshalb wird auch kein Schadensersatz nach §§ 280 I, II, 286 geschuldet (MüKo/Mohr § 1107 Rz 6).
Rn 4
Einzelleistungen verjähren nach § 902 I 2, § 195 in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn folgt aus § 199 I.
III. Verfügungen.
Rn 5
Der Verzicht auf künftige Leistungen wird durch § 875 normiert. Bei rückständigen Leistungen gilt § 1178 II.
Rn 6
Für Abtretung, Verpfändung und Pfändung ist zunächst Übertragbarkeit Voraussetzung (vgl § 1110 Rn 2 u § 1111 Rn 4). Ist sie gegeben, dann regeln die §§ 873, 1158 die Abtretung künftiger Leistungen. Bei rückständigen Leistungen gelten die §§ 398 ff, 1159. Die Pfändung künftiger Leistungen fällt unter §§ 829, 830 I 3, 835, 837 I 2 ZPO. Bei rückständigen Leistungen gelten die §§ 829, 830 III 1, 837 II 1 ZPO. Verpfändung künftiger Leistungen regeln die §§ 873, 1274. Bei Rückständen gelten die §§ 398 ff, 1274, 1280.
B. Zwangsvollstreckung.
I. Voraussetzungen.
Rn 7
Es gelten die allg Vollstreckungsvoraussetzungen. Titel kann eine persönliche Unterwerfung, § 794 I Nr 5, II ZPO (wegen § 800 ZPO s.o. Rn 2), oder ein Duldungsurteil bzw- vergleich sein. Für die Klage gilt § 24 ZPO. Sie kann im Urkundenprozess erhoben werden, wenn die Reallast auf Geld oder vertretbare Sachen lautet, §§ 592 ff ZPO.
II. Verfahren.
Rn 8
Nach § 1147 iVm § 866 I ZPO können die Zwangsversteigerung sowie die Zwangsverwaltung, auch nebeneinander, § 866 II ZPO, betrieben werden. Betreibt der Berechtigte aus der Reallast die Versteigerung, erlischt als Folge davon, unabhängig vom Umfang der Befriedigung, das Stammrecht, §§ 52, 91, 44 ZVG. Zur Vermeidung dieses Ergebnisses kann nicht vereinbart werden, dass die rückständigen Leistungen materiellen Nachrang hinter dem Stammrecht haben sollen (BGH NJW 04, 361 [BGH 02.10.2003 - V ZB 38/02]). Eine Aufnahme des Stammrechts ins geringste Gebot kann über § 59 ZVG (dazu Stöber NotBZ 04, 265), durch Betreiben aus dem persönlichen Anspruch des § 1108 in Rangklasse 5 des § 10 ZVG oder durch Betreiben aus einer nachrangig bestellten Grundschuld erreicht werden (dazu Oppermann RNotZ 04, 84).
Rn 9
Naturalleistungen müssen in der Versteigerung vor Antragstellung in einen Geldanspruch, §§ 280, 281, umgewandelt werden, § 46 ZVG ist nicht anwendbar, weil er nur Ansprüche betrifft, die ins geringste Gebot aufzunehmen sind.
Rn 10
In der Zwangsverwaltung werden Naturalleistungen nicht in Geld umgerechnet, sondern in Natur erfüllt (Stöber/Drasdo § 146 ZVG Rz 5).