Rn 11
Wird eine Sicherungsgrundschuld in einer Höhe bestellt, die die zu erwartende Höhe der Forderung übersteigt, und es dem Sicherungsgeber unmöglich macht, sich über den Grundbesitz anderweit Kredit zu beschaffen (Übersicherung), kommt bei verwerflicher Gesinnung des Sicherungsnehmers (die der Eigentümer beweisen muss) Sittenwidrigkeit in Betracht (BGH NJW-RR 10, 1529; LG Dessau WM 99, 1711 [LG Dessau 29.01.1999 - 4 O 1803/98]). Bei Erwartung weiterer Kreditaufnahme ist allerdings die sofortige Eintragung eines höheren Betrags nicht nur unbedenklich, sondern wegen der Kostendegression der Gerichts- und Notargebühren auch im Kosteninteresse sinnvoll. Verlangt der Gläubiger die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld am gesamten Grundbesitz des Sicherungsgebers, obwohl dessen Wert den Betrag der Grundschuld bei Weitem übersteigt, um die wirtschaftliche Tätigkeit des Sicherungsgebers kontrollieren zu können, kommt Nichtigkeit des Sicherungsvertrags nach § 138 in Betracht. Eine nachträgliche Übersicherung (zB durch Rückführung der Forderung) führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Sicherheitenbestellung (BGH NJW 98, 671), sondern lediglich zu einem Freigabeanspruch (Celle OLGRep 09, 430); ist der Gläubiger Inhaber mehrerer Grundschulden, kann der Eigentümer wählen, hinsichtlich welcher Sicherheit er die Freigabe verlangt (BGH NJW-RR 10, 1529; aA BGH WM 02, 1643).
Rn 12
Häufig sieht der Sicherungsvertrag die Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden an den Gläubiger vor. Es handelt sich wirtschaftlich betrachtet um einen Ersatz für den Anspruch auf Löschung nach § 1179a, der selten besteht, da bei Zahlung auf die Forderung (nicht auf die Grundschuld) das Recht in der Hand des Gläubigers verbleibt und kein Löschungsanspruch ausgelöst wird. Aus diesem Zweck ergibt sich, dass der Rückgewähranspruchs dem Zessionar nur zur Rangverbesserung, nicht als zusätzliche Sicherheit dienen soll (BGH NJW 90, 1177 [BGH 19.01.1990 - V ZR 249/88]). Die Abtretung von Rückgewähransprüchen hindert den Sicherungsgeber jedoch nicht, vor der Durchsetzung des Anspruchs erneut Darlehen aufzunehmen und ebenso wenig, dass der Gläubiger die Grundschuld mit Zustimmung des Sicherungsgebers zur Sicherung anderer Ansprüche nutzt (BGH NJW 06, 2408, 2410 [BGH 09.03.2006 - IX ZR 11/05]). Unabhängig davon ist die Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr nachrangiger Grundpfandrechte jedenfalls im Formular- und Verbrauchervertrag als unangemessene Benachteiligung iSv § 307 unwirksam, da sie den Eigentümer in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit entgegen § 1136 schwerwiegend einschränkt.