1. Rückgewähranspruch.
Rn 16
Aus dem Sicherungsvertrag steht dem Sicherungsgeber ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingter Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu, der durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld erfüllt werden kann. Das Wahlrecht steht dem Sicherungsgeber zu; die in der Bankpraxis häufige Beschränkung auf den Aufhebungsanspruch ist jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers, wenn dieser im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Eigentümer ist und Aufhebung oder Verzicht dem neuen Eigentümer zugutekäme (BGH NJW 14, 3772; weitergehend Rohe MittBayNot 15, 125: stets unwirksam). Der Sicherungsgeber kann dann Abtretung an sich verlangen (Saarbr Rpfleger 15, 488 [BGH 27.03.2015 - V ZR 296/13]). Ist dem Sicherungsnehmer die Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch sein Verschulden unmöglich geworden (insb, weil er statt der Rückgabe an den Sicherungsgeber die Löschung bewilligt oder die Grundschuld abgetreten hat), ist er dem Inhaber des Rückgewähranspruchs zum Schadensersatz verpflichtet (BGH NJW 13, 2894; Celle Rpfleger 15, 578). Ist dem Sicherungsnehmer die Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch sein Verschulden unmöglich geworden (insb, weil er statt der Rückgabe an den Sicherungsgeber die Löschung bewilligt oder die Grundschuld abgetreten hat), ist er dem Inhaber des Rückgewähranspruchs zum Schadensersatz verpflichtet (BGH NJW 13, 2894 [BGH 19.04.2013 - V ZR 47/12]; Celle Rpfleger 15, 578 [BFH 10.02.2015 - IX R 23/14]). Ein Rückgewähranspruch besteht auch bei teilweisem Wegfall des Sicherungszwecks, soweit das Begehren nicht wegen der Geringfügigkeit des Betrags rechtsmissbräuchlich ist; entspr § 1176 kann aber jeweils nur die Rückgabe des rangletzten Teils gefordert werden (BGH NJW 86, 2108 [BGH 25.03.1986 - IX ZR 104/85]). Ebenso besteht ein Rückgewähranspruch, wenn dem Eigentümer eine dauernde Einrede gegen die gesicherte Forderung zusteht (BGH NJW 13, 676 [BVerfG 01.10.2012 - 1 BvR 918/10]). Bei einer Veräußerung des Grundstücks geht der Rückgewähranspruch nur dann auf den neuen Eigentümer über, wenn er mitübertragen wird (BGH NJW-RR 18, 593). Nach Erlöschen der Grundschuld durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung setzt sich der Rückgewähranspruch am Erlös als ihrem Surrogat fort (Hambg 16.6.21 – 13 U 226/20); wird dem Gläubiger nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein seine Forderung übersteigender Betrag zugeteilt, steht dieser deshalb dem Inhaber des Rückgewähranspruchs zu. Der Rückgewähranspruch kann durch eine Vormerkung gesichert werden (BGH Rpfleger 04, 717, 718; aA Hamm ZIP 11, 188); seine Abtretung kann (auch formularmäßig) von der Zustimmung des Grundschuldgläubigers abhängig gemacht werden (BGH MDR 22, 777; s aber § 308 Nr. 9b).
2. Tilgung.
Rn 17
Der Sicherungsgeber kann Zahlungen entweder auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung leisten; maßgeblich ist der erklärte Wille des Leistenden, nicht der Sicherungsvertrag. Wenn der Sicherungsgeber auf die Grundschuld zahlt, obwohl der Sicherungsvertrag solche Zahlungen ausschließt, dann tilgt er diese, nicht die gesicherte Forderung (BGH NJW 76, 2132 [BGH 28.05.1976 - V ZR 208/75]; Saarbr OLGRep 05, 139, 144; aA anscheinend BGH NJW-RR 95, 1257 [BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94]). Zweifelsfrei ist das beim Insolvenzverwalter, bei dem auch ohne ausdrückliche Erklärung von einer Zahlung auf die Grundschuld auszugehen ist (Brandbg RNotZ 12, 158), und jedenfalls unwirksam ist eine Bestimmung in AGB, wonach der Gläubiger Zahlungen nach seinem Belieben auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung verrechnen darf (BGH NJW 84, 2520 [BGH 19.06.1984 - VI ZR 301/82]). Ist kein Wille des Leistenden ausdrücklich erklärt, ist die Interessenlage zu ermitteln, wobei der Leistende im Zweifel das ihm günstigste Ergebnis erreichen will (Schlesw SchlHA 08, 20).
Rn 18
Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, so erwirbt er sie als Eigentümerrecht (BGH NJW-RR 03, 11). Will er die Grundschuld auf sich umschreiben lassen, so kann das GBA eine Erklärung des Gläubigers verlangen, es sei auf die Grundschuld gezahlt worden. Ist er nicht der persönliche Schuldner, so erlischt die gesicherte Forderung nicht und geht auch nicht auf den Eigentümer über, darf jedoch vom Gläubiger in Höhe des gezahlten Betrages nicht mehr geltend gemacht werden (Kobl WM 08, 2293); der Gläubiger muss dem Eigentümer die Forderung auf Verlangen abtreten, wenn dieser einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner hat (BGH NJW-RR 99, 504 [BGH 19.11.1998 - IX ZR 284/97]; NJW 01, 2327 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 276/98]). Ist er zugleich der persönliche Schuldner, so erlischt die Forderung (nicht ›auch‹ die Forderung, wie BGH NJW 92, 3229 [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90] meint).
Rn 19
Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld, so erwirbt er sie (§§ 1150, 1192 I). Die Forderung bleibt davon unberührt; es kann jedoch wie bei der Zahlung durch den Eigentümer, der nicht Schuldner ist, ein Anspruch auf deren Abtretung bestehen. Zahlt ein anderer D...