Gesetzestext
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) 1Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. 2Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
Rn 1
Die Rentenschuld hat keinerlei praktische Bedeutung, da die Regelung der §§ 1199–1203 die Interessen des Gläubigers zu sehr hinter das Interesse des Eigentümers zurücksetzt. Insb beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers auf die Einzelleistungen; nur diese können durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück beigetrieben werden; eine Wertsicherung der Einzelleistungen ist ebenso wenig möglich wie die Vereinbarung eines Rechts des Gläubigers, die Ablösung zu verlangen (§ 1201 II 1). Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung erhöhter Einzelleistungen wäre zwar möglich, ist aber im Hinblick auf nachrangige Gläubiger wenig praktisch. Die Finanzierungspraxis bevorzugt deshalb die Grundschuld (§§ 1191 ff), sollen private Rentenansprüche gesichert werden, wählt man meist die flexibler auszugestaltende Reallast (§§ 1105 ff). Das Ewiggeld des Münchner und das Eigengeld des Nürnberger Stadtrechts haben sich mit Inkrafttreten des BGB in Rentenschulden verwandelt (vgl BayObLGZ 52, 127; 53, 89; 55, 60).
Rn 2
Die Rentenschuld ist eine besondere Form der Grundschuld; neben den §§ 1199–1203 gelten für die Rentenschuld daher die §§ 1191–1198, so etwa für den Zahlungsort § 1194 und für die Eigentümerrentenschuld § 1197, und die Vorschriften aus dem Hypothekenrecht, die auf die Grundschuld anwendbar sind. Auch eine Sicherungsrentenschuld (Frankf NJW-RR 95, 785 [OLG Frankfurt am Main 03.11.1994 - 20 W 333/94]) und eine Inhaberrentenschuld (§ 1195) sind möglich. Die Einzelzahlungen können befristet werden und müssen untereinander nicht gleich, jedoch von vornherein bestimmt sein.
Rn 3
Einzelzahlungen und Ablösungssumme sind voneinander unabhängig, können also ein beliebiges Verhältnis aufweisen (Bremen OLGZ 1965, 74, 78); die Ablösungssumme kann vom Zeitpunkt der Ablösung abhängig sein. Ob die Ablösungssumme im Wege der Inhaltsänderung der Rentenschuld mit Zustimmung der nachrangigen Berechtigten nachträglich erhöht werden kann, ist str (verneinend KGJ 40, 342, 344f). Die Ablösungssumme kann nicht durch Bezugnahme (§ 874) Grundbuchinhalt werden (§ 1199 II 2).