Rn 6
Das gesamte Rechtsgeschäft muss in einer Urkunde enthalten sein. Unschädlich sind außerhalb der Urkunde getroffene unwesentliche Nebenabreden (BGH NJW 99, 2592; 08, 1661 [BGH 12.03.2008 - VIII ZR 71/07] Tz 22, Kellerraum). Umfasst die Urkunde mehrere Blätter oder Textteile, muss ihr Zusammenhang kenntlich gemacht sein (BGH NJW 98, 59 [BGH 24.09.1997 - XII ZR 234/95]; 03, 1248 [BGH 18.12.2002 - XII ZR 253/01]). Nach der jüngeren sog Auflockerungsrechtsprechung genügt eine inhaltliche Verbindung, welche die Zusammengehörigkeit der Schriftstücke zweifelsfrei kenntlich macht (BGHZ 136, 357, 369; BGH NJW 07, 1743; 09, 2195, Tz 22, durch Änderungsvereinbarung; BAG NZA 98, 1110, 1111; NJW 16, 2134 Tz 18). Zu diesen sachlichen Kriterien gehören die Paginierung, Textfolge, Paraphierung einzelner Blätter, eine fortlaufende Paragraphenzählung, eine geschlossene grafische Gestaltung, aber auch sonstige Merkmale (BGHZ 136, 357, 369; BGH NJW 99, 2592; 08, 2178 Tz 20). Fehlt es daran, ist die Unterzeichnung bloß eines Anhangs unzureichend (BAG NJW 16, 2134 [BAG 04.11.2015 - 7 AZR 933/13] Tz 19).
Rn 7
Das Prinzip der Einheitlichkeit der Urkunde ist von der Rspr noch in einer weiteren Hinsicht gelockert, denn zulässig ist auch eine Bezugnahme. Besteht ein wirtschaftlich einheitlicher Vertrag aus mehreren Schriftstücken, ist eine Bezugnahme erforderlich (BGHZ 84, 324; NJW 97, 2955). Lediglich bei unwesentlichen, ganz geringfügigen Modifikationen kann davon abgesehen werden, wenn etwa der Zahlungstermin vorübergehend verschoben wird. Werden wesentliche Vertragselemente in Anlagen geregelt, muss die Zusammengehörigkeit der Schriftstücke zweifelsfrei kenntlich gemacht sein (BGHZ 216, 68 Tz 17). Der Hauptvertrag kann auf eine Anlage Bezug nehmen (BGH NJW 99, 1105; 00, 357; NJW-RR 04, 586), falls eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (BGHZ 216, 68 Tz 17; 224, 370 Tz 19; BGH NJW 07, 3202 Tz 17; NJW-RR 10, 1309 Tz 21; 21, 12 Tz. 20). Eine Bezugnahme im Interessenausgleich auf die nicht unterschriebene Namensliste genügt nicht (BAG NZA 07, 266 [BAG 06.07.2006 - 2 AZR 520/05] Tz37). Unzureichend ist ein bloßer Hinweis auf nicht näher bezeichnete Anlagen (BGH NJW 07, 1743). Eine Unterschrift bzw Paraphierung der einzelnen Seiten ist wünschenswert, aber nicht notwendig (vgl BGH NJW 00, 357 [BGH 29.09.1999 - XII ZR 313/98]). Es reicht aus, falls eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt (BGH NJW 07, 1743 [BGH 28.03.2007 - VIII ZR 199/06]) und zum Ausdruck kommt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt wurde (BGH NJW-RR 00, 745 [BGH 23.02.2000 - XII ZR 77/98]; NJW 05, 885 [BGH 02.12.2004 - IX ZR 200/03]; zum Übernahmeprotokoll NJW 13, 3361 [BGH 24.07.2013 - XII ZR 104/12] Tz 25). Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Vertrag von anderen Parteien geschlossen wurde (BGH NJW 03, 1249).