Gesetzestext
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
A. Normzweck.
Rn 1
Den Parteien steht es grds frei, ein kraft Gesetzes formfrei wirksames Rechtsgeschäft einem Formzwang zu unterwerfen. Die Anforderungen an die Form können sie frei bestimmen, also insb ggü den §§ 126, 126a, 126b Erleichterungen oder Erschwerungen vorsehen. Treffen sie darüber keine Vereinbarungen, gelten nach der Auslegungsregel des § 127 die Vorschriften der §§ 126, 126a, 126b mit einigen für die vereinbarte Schriftform oder gesetzliche Form vorgesehenen Erleichterungen. Für Formbestimmungen in AGB ist § 309 Nr 13 zu beachten. In Verbraucherverträgen, für die keine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, darf danach für Anzeigen und Erklärungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Unabhängig davon darf in einem auf digitale Kommunikation gerichteten Vertrag keine Schriftform für eine Vertragsbeendigung verlangt werden (BGH NJW 16, 2800; LG München I MMR 16, 675, Online-Dating-Portal).
B. Vereinbarte Schriftform.
Rn 2
Wirksam ist auch eine konkludente Vereinbarung, wenn der entspr Wille eindeutig ist, etwa bei einer langfristigen Vereinbarung mit komplexen Regelungen und vorbereiteten Unterschriftsfeldern (Brandb BeckRS 14, 22697). Form: Fehlen abw Parteivereinbarungen, genügt nach § 127 II 1 Alt 1 zur Wahrung der gewillkürten Schriftform eine telekommunikative Übermittlung (Fax, E-Mail, Telegramm). Insoweit wird bei der vereinbarten Schriftform vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift abgesehen. Verlangt eine Vereinssatzung eine schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung, genügt regelmäßig eine E-Mail an die Vereinsmitglieder mit einer entspr technischen Ausstattung (Schäfer NJW 12, 891; Grziwotz MDR 12, 741, 742). Eine Vereinssatzung, die eine Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform verlangt, ist hinreichend bestimmt (Schleswig NJW 12, 2524, 2525 [BGH 08.05.2012 - VI ZB 1/11; VI ZB 2/11]). Eine Schriftformklausel über Vertragsänderungen betrifft nicht Mieterhöhungsverlangen (BGH NJW 11, 295 [BGH 10.11.2010 - VIII ZR 300/09] Tz 14). Für eine schriftliche Fertigstellungsanzeige einer Mietsache genügt eine E-Mail (LG München I ZMR 15, 930, 932). Zu verlangen ist eine dauerhafte Wiedergabemöglichkeit. Eine fernmündliche Erklärung oder telefonische Telegrammdurchsage genügt nicht. Va das Erfordernis einer eigenhändigen Namensunterschrift wird beschränkt (zum früheren Recht BGH NJW-RR 96, 867 [BGH 30.01.1996 - VI ZR 408/94], Fax). Ein Fax (BGH NJW 04, 1320) oder die Übergabe einer unbeglaubigten Fotokopie reichen aus (BAG NJW 99, 596 f [BAG 20.08.1998 - 2 AZR 603/97], aber § 623). Im Einzelfall kann eine vereinbarte Schriftform trotz Fehlens der Unterschrift durch Einfügung des Namens in den Text erfüllt sein (BGH NJW-RR 96, 641 [BGH 21.02.1996 - IV ZR 297/94]). Bei vereinbarter Schriftform mit Einschreibebrief kann der Zugang auch auf andere Weise erfolgen (BGH NJW 04, 1320 [BGH 21.01.2004 - XII ZR 214/00]; Ddorf MDR 10, 616 [OLG Düsseldorf 27.10.2009 - I-24 U 38/09]). Eine Schriftformklausel ist unwirksam, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei unwirksam (BGH NJW 07, 3712 [BGH 10.05.2007 - VII ZR 288/05] Tz 19).
Rn 3
Ein formgültiger Vertragsschluss ist nach § 127 II 1 Alt 2 abw von § 126 II durch Briefwechsel möglich. Ebenso genügt ein Austausch von E-Mail, also telekommunikativ iSd Alt 1 übermittelter Erklärungen. Die Erklärungen können durch unterschiedliche Medien erfolgen (Soergel/Hefermehl § 127 Rz 8).
Rn 4
Jede Vertragspartei kann gem § 127 II 2 eine § 126 entspr nachträgliche Beurkundung durch Ausstellung einer einheitlichen Urkunde verlangen. Da die Erklärung unabhängig davon von Anfang an wirksam ist, dient die Beurkundung Beweiszwecken.
C. Vereinbarte elektronische Form.
Rn 5
Im Zweifel ist nach § 127 III 1 eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art 3 Nr 12 eIDAS-Verordnung nicht erforderlich. Auch einfache oder fortgeschrittene elektronische Signaturen iSd Art 3 Nr 10, 11 eIDAS-Verordnung sind danach formwirksam (Be...