Gesetzestext
(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
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in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder |
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in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. |
2In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
A. Normzweck und Gesetzesentwicklung.
Rn 1
Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis des Notars darüber, dass die Unterschrift, das Handzeichen oder die Signatur von der Person geleistet wurde, die sich als Träger des Namens ausgewiesen hat, §§ 39, 39a, 40, 40a BeurkG (Medicus/Petersen AT Rz 621). Primärer Zweck ist ein verlässlicher Herkunftsnachweis. Sie dient außerdem dem Übereilungs- und Fälschungsschutz, gewährleistet aber keine sachkundige Belehrung. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.21 (BGBl I, 3338) ist § 129 novelliert worden. Die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen in elektronischer Form soll danach gleichrangig neben die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen in schriftlicher Form treten (BTDrs 19/28177, 149).
B. Anwendungsbereich.
I. Gleichwertige Alternativen.
Rn 2
§ 129 I 1 normiert, wie eine gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung durchzuführen ist. Aufgrund der Novellierung zum 1.8.22 existieren zwei prinzipiell gleichwertige Formen der öffentlichen Beglaubigung. Zulässig ist die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen, die in Urkunden verkörpert sind, § 129 I 1 Nr 1, und von Erklärungen, die in elektronischen Dokumenten erhalten sind, § 129 I 1 Nr 2. Infolgedessen kann die öffentliche Beglaubigung im elektronischen Rechtsverkehr besser genutzt werden (BTDrs 19/28177, 149). Wenn nach der gesetzlichen Vorschrift über das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung die zu beglaubigende Erklärung in Schriftform nach § 126 oder in elektronischer Form nach § 126a abgegeben werden kann, ist der Erklärende berechtigt, zwischen beiden Arten der öffentlichen Beglaubigung zu wählen.
II. Erklärungen in Schriftform.
Rn 2a
§ 129 I 1 Nr 1 übernimmt den bisherigen Regelungsgehalt von § 129 I 1. Für eine wirksame öffentliche Beglaubigung nach dieser Vorschrift müssen wie bislang zwei Anforderungen gewahrt sein. Zunächst muss das Schriftformerfordernis aus § 126 I erfüllt sein. Außerdem muss die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden durch den Notar nach den §§ 39, 40 BeurkG beglaubigt werden.
Rn 2b
Die Echtheit der Unterschrift – oder des Handzeichens – soll va bei Erklärungen ggü dem Gericht oder der Behörde nachgewiesen werden, doch kann ggf auch ein Beteiligter im eigenen Interesse die öffentliche Beglaubigung verlangen, vgl §§ 77, 371, 403, 411, 1035 2, 1154 I 2, 1155 2, 1355 IV 5, 1491 I 2, 1492 I 2, 1560 2, 1617 I 2, 1617a II 3, 1617b II 2, 1617c I 3, 1618 5, 1945 I, 1955 2, 2120 2, 2121 I 2, 2198 I 2, 2215 II sowie §§ 13 3, 91 II 2 FGG; 29 I, 30, 31 GBO; 11 IV, 14 II 1, 28 II, 84 III, 157 GenG; 12 HGB; 3 I 5, II 7, 15 IV 1 LPartG; 5 II PartGG; 80 II 1, 726 I, 727 I, 750 II, 751 II, 756 I ZPO; 71 II, 81 II, III, 84 II, 91 II, 143, 144 I 1 ZVG.
III. Erklärungen in elektronischen Dokumenten.
Rn 2c
Die Neuregelung in § 129 I 1 Nr 2 ermöglicht, die öffentliche Beglaubigung auch durch elektronische Dokumente zu erfüllen. Auch hierfür müssen zwei Anforderungen gewahrt sein. Die Erklärung muss in der qualifizierten elektronischen Form des § 126a abgegeben worden sein. Ein einfaches elektronisches Dokument genügt dafür nicht. Als weiteres Erfordernis muss die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar nach §§ 39a, 40a BeurkG beglaubigt worden sein.
Rn 2d
Wichtig ist die Novellierung va im Registerrecht. Bei einigen Registern, die öffentlich beglaubigte Anmeldungen verlangen, sind tw nur elektronische Anmeldungen zulässig, etwa dem Handelsregister, oder zumindest auch elektronische Anmeldungen zulässig, wie dem Vereinsregister (BTDrs 19/28177, 149). Sie ermöglicht, den Umweg über eine öffentliche Beglaubigung einer schriftlichen Anmeldung und einer sodann öffentlich beglaubigten elektronischen Abschrift der Anmeldung zu vermeiden. Auch weiterhin kann aber dieser Weg gewählt werden. Zulässig ist also, eine Erklärung in Schriftform abzugeben und nach § 129 I 1 Nr 1 öffentlich zu beglaubigen und sodann eine öffentlich beglaubigte elektronische Abschrift zu den Registern einzureichen (BTDrs 19/28177, 150).
IV. Ausnahmen von der Alternativität.
Rn 2e
Nach § 129 I 2 müssen nicht beide Alternativen zwingend gleichwertig sein. Die Vorschrift über das Beglaubigungserfordernis kann danach auch regeln, dass entweder nur Erklärungen in Schriftform oder in elektronischen Dokumenten geeignet sind, um das Beglaubigungserfordernis zu erfüllen. So kann ein gesetzliches Schriftformerfor...