Rn 3
Ausgangspunkt der Auslegung ist Art 2 der HaustürwiderrufsRL, dessen Wortlaut mit dem der VerbrauchsgüterkaufRL und der VerbraucherkreditRL identisch und fast deckungsgleich mit den Formulierungen der FernabsatzRL und der Missbräuchliche-Klauseln-RL ist. Nach dem Wortlaut der HaustürwiderrufsRL ist eine natürliche Person iS dieser RL schutzwürdig, die bei den von dieser RL erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der EuGH legt die Norm einschränkend aus: Auf den Verkauf eines Gewerbebetriebes an der Haustür soll die HaustürwiderrufsRL nicht anwendbar sein (EuGH, C 361/89, Slg 91, I-1206), da der durchschnittliche Gewerbetreibende den Wert seines Gewerbebetriebes und die Bedeutung aller Rechtsgeschäfte, die der Verkauf miteinschließe, kenne. Auch der gewerbsmäßig handelnde Zessionar einer Privatforderung gilt nach der Rspr des EuGH nicht als Verbraucher (EuGH NJW 93, 1251 [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 85/92]).
Rn 4
Die PauschalreiseRL erweitert den Kreis der geschützten Personen über den Vertragspartner des Reiseveranstalters hinaus (Reich ZEuP 94, 390 mwN); geschützt werden auch die ›übrigen Begünstigten‹, dh die Personen, in deren Namen sich der Vertragspartner zur Buchung verpflichtet und solche Personen, an die der Vertragspartner die Reise abtritt. Im Unterschied zu den in Rn 3 genannten RLinien beschränkt sich die PauschalreiseRL nicht auf den Schutz ›natürlicher‹ Personen, sondern gilt für alle Personen, dh auch Unternehmer, die eine Reise buchen wollen (BGH NJW 02, 2239 [BGH 16.04.2002 - X ZR 17/01]).
Rn 5
Nach dem sich aus einer Zusammenschau dieser RLinien ergebenden funktionalen Verbraucherbegriff (MüKoBGB/Micklitz Vor §§ 13, 14 Rz 67) kommt es von der Grundkonzeption nicht mehr auf den Ausgleich struktureller Ungleichheiten an, wie sie etwa durch bestimmte Vertragsschlusssituationen per se hervorgerufen werden können. Für die Kritik zum europäischen Verbraucherbegriff gerade im Zusammenhang mit Art 15 EuGVVO und Art 13 LugÜ vgl Heiderhoff IPRax 05, 230 ff; grds krit ggü der Angemessenheit der dem Verbraucherbegriff zu Grunde liegenden Typisierung Bydlinski AcP 204, 309, 368 ff; Mohr AcP 204, 660, 674 ff. Situativ schutzbedürftig ist der Verbraucher wohl nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihm zugesprochenen ökonomischen Rolle (vgl Reich ZEuP 94, 389). Zur Deutung des § 13 als Regelung des Verbrauchergeschäfts vgl K. Schmidt JuS 06, 2.