Rn 3b
Der vertretende Ehegatte darf in den in I 1–4 genannten Bereichen für den anderen tätig werden, sofern die Eheleute nicht getrennt leben (III 1), ihm oder dem behandelnden Arzt nicht bekannt ist, dass der Ehegatte die Vertretung ablehnt oder für eine anderweitige Vertretung gesorgt hat (III 2). Dabei muss die eingewilligte Behandlung sich nicht auf die Erkrankung beziehen, deretwegen der Vertretene zur Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig ist. Es reicht, wenn im Zuge dieser Behandlung eine andere Erkrankung diagnostiziert wird, deren Behandlung keinen Aufschub duldet (BGBl 19/24445 S 179).
Rn 4
IE sind zulässig: die Einwilligung in Untersuchung und Behandlung (I 1), der Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen (I 2) oder solchen betr die Rehabilitation und Pflege und ggf die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen zum Schutz des Patienten (I 3), wobei diese durch das Betreuungsgericht zu genehmigen sind VI).
Rn 4a
Der Vertretende ist nach I 4 auch befugt, Ansprüche des Vertretenen, die dieser aus Anlass seiner Erkrankung hat, Dritten gegenüber geltend zu machen, also zB Ansprüche auf Versicherungsleistungen oder Beihilfe. Der Vertretende darf allerdings keine Zahlung an sich fordern (BTDrs 19/24445, S. 180).
Rn 4b
Im Umfang der in I 1–4 genannten Fällen sind die behandelnden Ärzte dem vertretenden Ehegatten gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden; dieser Ehegatte darf die auf diese Angelegenheiten bezogenen Krankenunterlagen einsehen und deren Weitergabe an Dritte bewilligen.
Rn 5
Der Wortlaut der Norm lässt erkennen, dass der Ehegatte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Vertretung zu übernehmen, zB dann, wenn er selbst erkrankt ist oder sich sonst überfordert fühlt.
Rn 6
In IV sind die Dokumentationspflichten des Arztes, dem gegenüber das Vertretungsrecht ausgeübt wird, beschrieben. Dieser hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 sowie den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten ist, zu bestätigen und dem vertretenden Ehegatten eine entspr Erklärung vorzulegen. Von dem vertretenden Ehegatten hat er sich schriftlich versichern zu lassen, dass das Vertretungsrecht bislang nicht ausgeübt wurde und dass kein Ausschlussgrund nach III vorliegt.
Rn 7
Die Vertretungsbefugnis endet nach Ablauf von 6 Monaten nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt des Eintritts des Vertretungserfordernisses oder dann, wenn ein Betreuer bestellt ist (V). Sie endet außerdem dann, wenn die Voraussetzungen des I weggefallen sind.