Rn 13
Der Anspruch auf Familienunterhalt umfasst nach § 1360 IV auch den Anspruch auf einen Kostenvorschuss. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, das eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1360a IV 1). Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist (§ 1360a IV 2).
1. Grundlagen.
Rn 14
Die Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Vorschuss zu leisten, ist als Ausdruck familiärer Solidarität Ausfluss der Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 90, 491). Eine Vorschusspflicht besteht zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360a IV) und zwischen getrennt lebenden Ehegatten, da § 1361 IV 3 auf § 1360a IV verweist. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner (§ 12 II 2 LpartG, § 1364 IV 3, 1360a IV), nicht jedoch zwischen Lebensgefährten (hM). Geschiedene Ehegatten sind – ebenso wie Lebenspartner nach Aufhebung ihrer Partnerschaft – nicht verpflichtet, Kosten vorzuschießen (BGH FamRZ 17, 1052). Mangels einer planwidrigen Regelungslücke ist § 1360a IV nicht, auch nicht analog, anwendbar (BGH FamRZ 05, 883). Soweit jedoch vor Rechtskraft der Scheidung Verzug hinsichtlich des Vorschussanspruchs eingetreten ist, erlischt dieser nicht durch den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (Frankfurt FamRZ 93, 1465; aber str). In analoger Anwendung des § 1360a IV steht minderjährigen Kindern ein Anspruch ggü ihren Eltern auf Zahlung eines Vorschusses zu (BGH FamRZ 04, 1633; Brandbg NJW-RR 20, 1016; K'he FamRZ 16, 1195). Dies gilt gleichermaßen für eheliche wie nichteheliche Kinder. Auch der betreuende Elternteil kann grds zur Zahlung eines Vorschusses herangezogen werden (Köln FamRZ 99, 792; Jena FamRZ 98, 1302). Eine Vorschusspflicht der Eltern besteht analog § 1360a IV auch ggü privilegierten volljährigen Kindern (BGH FamRZ 05, 883; Hamm FamRZ 00, 255). In entspr Anwendung des § 1360a IV schulden Eltern iÜ ihren volljährigen Kindern Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben (BGH FamRZ 05, 883; OVG Saarlouis FamRZ 11, 1162). Eine weitere Vorschussverpflichtung, etwa ggü behinderten volljährigen Kindern, besteht nicht. Kinder sind ihren Eltern nicht vorschusspflichtig (München FamRZ 93, 821). Ob der Anspruch eines Verwandten auf Kostenvorschuss sich aus § 1613 oder § 1360a IV analog herleitet, ist umstr. Der BGH (FamRZ 04, 1633; FamRZ 05, 883) wendet § 1360a IV analog an, weist jedoch zutr darauf hin, dass der Vorschuss eine Form des Sonderbedarfs darstellt. Die Wahl der Anspruchsgrundlage ist für die Praxis, soweit es den Vorschussanspruch eines Verwandten anbelangt, wegen der erweiterten Zugriffsmöglichkeit des § 1613 II (Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen) von Bedeutung. Unverheiratete Eltern untereinander haben keinen Vorschussanspruch, da § 1615l III auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt verweist, nicht jedoch auf § 1360a IV. Nichtverheiratete Eltern können auch nicht stärker miteinander verbunden sein als geschiedene Ehegatten (aber str.; aA München FamRZ 02, 1279). Ggü dem Scheinvater besteht kein Vorschussanspruch (Hambg NJW-RR 96, 1). Auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln besteht keine Kostenvorschusspflicht.
Rn 15
Der Vorschussanspruch besteht nur bis zur Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 17, 1052). Wird eine Verbundentscheidung nur hinsichtlich einer oder mehrerer Folgesachen angegriffen und wird der Scheidungsausspruch während des Verfahrens im zweiten Rechtszug rechtskräftig, kann ein Vorschuss nicht mehr durch einstweilige Anordnung zugesprochen werden, da der Anspruch erloschen ist (München FamRZ 97, 1542; aber str, aA Nürnbg FamRZ 90, 421). Ist jedoch vor Rechtskraft der Scheidung ein Vorschuss tituliert worden, kann auch in der nachfolgenden Zeit hieraus vollstreckt werden (BGH FamRZ 85, 902). Wird lediglich Quotenunterhalt geltend gemacht, besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nur, wenn Vermögen und/oder nicht prägende Einkünfte vorhanden sind (Ddorf FamRZ 19, 992; Karlsr FamRZ 11, 1235; Hamm FamFR 12, 392).
Verfahrenskostenhilfe (VKH) und Prozesskostenhilfe (PKH) sind subsidiär (BGH FamRZ 08, 1842; Celle FamRZ 14, 783; Hamm FamRZ 14, 2016; Jüdt FuR 15, 331). Ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses stellt iRd PKH/VKH einzusetzendes Vermögen dar und geht einem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf PKH/VKH jedenfalls dann vor, wenn er mühelos und zeitnah durchsetzbar ist (BGH FamRZ 08, 1842; Celle FamRZ 15, 1416). Besteht ein VKV-Anspruch nur in Raten, ist auch dem Vorschussberechtigten VKH mit entsprechender Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen (BGH FamRZ 05, 883; Kobl FamRZ 14, 846; Celle FamRZ 14, 783). In Eilverfahren kommt eine Verweisung des um Bewilligung von VKH nachsuchenden Beteiligten ...