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Eheleute leben getrennt, wenn objektiv zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und subjektiv zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (BGH FamRZ 16, 1142; vgl iÜ Legaldefinition in § 1567). Grds ist die häusliche Gemeinschaft zum Zweck einer Trennung im Rechtssinne vollständig aufzuheben (Köln FamRZ 10, 2016: die Unterbringung in einem Pflegeheim führt nicht zur Trennung; Bremen FamRZ 00, 1417; Köln FamRZ 99, 93: allein eine längere Strafhaft (Ddorf NJW-RR 95, 963) oder ein längerer befristeter Auslandsaufenthalt führen nicht zwangsläufig zur Trennung, wenn ein Trennungswille nicht erkennbar nach außen in Erscheinung tritt). Bei einer Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 I 2) muss die Trennung auch für einen Dritten nach außen erkennbar zutage treten. Der Trennungswille ist zu äußern, auch etwa gegenüber dem in einem Pflegeheim aufgenommenen Ehegatten (Köln FamRZ 10, 2076). Die Trennung muss sich in allen Lebensbereichen dokumentieren (zur melderechtlichen Situation BVerfG NJW 02, 2579), so dass allenfalls geringe untergeordnete Gemeinsamkeiten, etwa wegen Kindesbetreuung (Köln FamRZ 02, 1341; kein Getrenntleben jedoch bei regelmäßiger Einnahme der Mahlzeiten, München FamRZ 01, 1457), verbleiben. Ein zeitlich begrenzter Versöhnungsversuch beendet auch das unterhaltsrechtliche Getrenntleben nicht. Die unschädliche Zeitgrenze ist bei etwa drei Monaten anzusiedeln (Hamm NJW-RR 86, 554). Bei tatsächlicher Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft entsteht (wieder) ein Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a (Stuttg FamRZ 20, 752; Hamm NJW-RR 11, 1015). Das Getrenntleben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Ehegatten dem anderen in geringerem Umfang Versorgungsleistungen (waschen von Wäsche, putzen der Wohnung etc) ›aufdrängt‹ (Jena FamRZ 02, 99; Köln FamRZ 02, 1341).