Rn 12
Eine Zuweisung von Haushaltsgegenständen kommt nur im Falle des Getrenntlebens der Eheleute in Betracht. Die bloße Absicht der Trennung reicht, anders als für die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b, nicht aus. Wegen des Begriffs des Getrenntlebens vgl iÜ § 1567 Rn 1 ff.
Rn 13
[nicht besetzt]
I. Im Alleineigentum stehende eigene Haushaltsgegenstände.
Rn 14
Diese können nach I 1 nach der Trennung von jedem Ehegatten jederzeit heraus verlangt werden. Das aus § 1353 folgende Recht des anderen zum Mitbesitz kann dem Herausgabeverlangen nicht mehr entgegengehalten werden (BGH FamRZ 84, 557). Anders als der Herausgabeanspruch nach § 985 ist dieser Anspruch jedoch durch die in der Norm enthaltene Billigkeitsregelung modifiziert (Naumbg FamRZ 07, 1169).
II. Haushaltsgegenstände im Alleineigentum des anderen Ehegatten.
Rn 15
Sie können nach I 2 ausnahmsweise dann heraus verlangt werden, wenn der Nichteigentümer ihn zur Führung seines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht.
Rn 16
Ein abgesonderter Haushalt besteht dann, wenn ein Ehegatte entweder von dem anderen in der früheren Ehewohnung getrennt oder – ggf auch mit Dritten – in einer eigenen Wohnung lebt und dort seinen Haushalt führt.
Rn 17
Benötigt iS I 2 werden Haushaltsgegenstände nicht nur dann, wenn sie unentbehrlich sind; maßgeblich ist, ob der Ehegatte auf deren Weiternutzung zur alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist (Hambg FamRZ 22, 772). Benötigen setzt keine besondere Dringlichkeit voraus. Eine Überlassung kommt aber nicht in Betracht, wenn der Nichteigentümer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre, sich den geforderten Haushaltsgegenstand selbst zu beschaffen. Benötigen beide Ehegatten den Gegenstand, ist nach Billigkeit zu entscheiden, wobei dem Eigentümer im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist.
Rn 18
Auch dann, wenn der Nichteigentümer den Haushaltsgegenstand benötigt, besteht ein Überlassungsanspruch nur, wenn die Überlassung der Billigkeit entspricht. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insb die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder (Köln FamRZ 86, 703; BayObLG FamRZ 72, 139). Unbillig wäre die Überlassung, wenn zu erwarten ist, dass der andere den Hausrat nicht ordnungsgemäß nutzen oder nicht pfleglich behandeln wird (FAFamR/Keßing Kap 8 Rz 122). IRd Billigkeitsprüfung können auch die Gründe für die Trennung berücksichtigt werden. So kann der Nichteigentümer nicht verlangen, dass ihm der andere eine den bisherigen Lebensverhältnissen entspr Wohnung einrichtet und die zur Führung des Haushalts mit einem Dritten erforderlichen Gegenstände verschafft, insb dann nicht, wenn der Bedarf erst durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner entsteht.
Rn 19
I 2 gibt nur einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung, dies auch nur hinsichtlich des vorhandenen, nicht etwa auf Beschaffung benötigten Hausrats. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Entscheidung nicht berührt. An die Stelle des aus § 1353 folgenden Rechts zum (Mit-)Besitz tritt ein eigenständiges Recht zum Eigenbesitz des gebrauchsberechtigten Ehegatten (Brandbg FamRZ 21, 79). Der berechtigte Ehegatte ist für die Dauer der Nutzung zur Pflege und Erhaltung des Haushaltsgegenstandes verpflichtet und kann sich nicht mehr auf die Haftungserleichterung des § 1359 berufen (Staud/Voppel Rz 37).
III. Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Ehegatten.
Rn 20
werden gem II nach Billigkeit zur vorläufigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen. Dabei ist anders als nach I 2 nicht darauf abzustellen, ob ein Ehegatte die Gegenstände benötigt. Ob die Überlassung billig ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Interesse der in der Ehe lebenden Kinder sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. Beruflicher Nutzung ist ggü der für die Freizeit der Vorrang einzuräumen (Köln FamRZ 10, 470 für einen im Miteigentum stehenden PKW). Für die Zuweisung des Familienhundes, die die Verpflichtung zur Tragung der Tierhaltungskosten nach sich zieht (Bambg FamRZ 19, 354), ist maßgeblich, wer Hauptbezugsperson des Tieres ist und wo es sich zuletzt aufgehalten hat (Oldbg FamRZ 19, 784).
Rn 21
Für das Bestehen von Miteigentum spricht die gesetzliche Vermutung des § 1568b II, der analog anzuwenden ist.
Rn 22
Auch nach II erfolgt nur eine vorläufige Zuweisung der Nutzungsmöglichkeit. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, was in IV ausdrücklich geregelt ist. Nur dann, wenn die Eheleute etwas anderes vereinbaren, kann Alleineigentum begründet werden.
IV. Zahlung einer Nutzungsvergütung.
Rn 23
kann nach III 2 im Fall der Überlassung des Gebrauchs von im Alleineigentum des anderen Ehegatten und von im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausrat angeordnet werden, aber gem III erst nach Trennung und Verteilung des Hausrats (Ddorf FamRZ 16, 1087) sowie vorheriger Zahlungsaufforderung (Frankf FamRZ 19, 783). Da die Gebrauchsüberlassung die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt, ist nur die Nutzung als solche auszugleichen, nicht etwa wie nach § 1568b I auch der Verlust des Eigentums. Die Höhe der Nutzungsvergütung bestimmt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Dazu ist außer auf den Miet...