Rn 26
Als Ausgleich dafür, dass der aus der Wohnung, ggf auch der Mietwohnung (KG FamRZ 15, 1191), verdrängte Ehegatte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf sein Recht zum Mitbesitz verzichten muss, kann, soweit dies der Billigkeit entspricht, von dem anderen beginnend ab Geltendmachung des Zahlungsbegehrens (Kobl NZFam 15, 330; Bremen FamRZ 14, 1299) eine Nutzungsentschädigung verlangt werden. Anderes gilt, wenn der Anspruch als Einwendung geltend gemacht wird (Kobl FamRZ 15, 142). Der Anspruch besteht aber nur gegen den Ehegatten, nicht auch gegen dessen dort aufgenommenen neuen Lebensgefährten (LG Bielefeld FamRZ 03, 158). Er kann auch ohne dingliche Berechtigung bestehen (München FamRZ 08, 695). Für sonstige Ausgleichszahlungen, insb Abstandsleistungen wegen in der Wohnung verbliebener Möbel, bietet § 1361b keine Anspruchsgrundlage (Hamm FamRZ 89, 7; Hambg FamRZ 88, 80), wogegen der Ehegatte auch im Fall freiwilligen Verlassens der Ehewohnung einen Vergütungsanspruch haben kann, weil die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung nach III 2 kein Tatbestandsmerkmal mehr ist (BGH FamRZ 14, 460).
Rn 27
Die Nutzungsvergütung wird regelmäßig in monatlich fällig werdenden Teilbeträgen festgesetzt, doch kann auch eine einmalige Abstandszahlung, oder die Freistellung von künftigen Mietzinsforderungen– im Falle finanzierten Wohneigentums – auch von Kreditraten im Innenverhältnis angeordnet werden (Naumbg FamRZ 03, 1748).
Rn 28
Ob überhaupt und ggf in welcher Höhe ein Anspruch auf eine Nutzungsvergütung besteht, bestimmt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten (Zweibr FamRZ 22, 19). Während der Zeit des gemeinsamen Wohnens war das Recht an der Wohnung mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen zu dulden. Diese Duldungspflicht entfällt mit dem Weichen des anderen aus der Wohnung. Die jetzt ungeteilte Nutzung kann für den verbliebenen Ehegatten einen höheren Wohnwert verkörpern und begründet für den anderen einen Nachteil, der, soweit es der Billigkeit entspricht, auszugleichen ist. Keine Rolle spielt dabei, ob der verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zugewachsenen Vorteile wirtschaftlich nutzen kann (BGH FamRZ 14, 460; anders noch BGH FamRZ 96, 931). Nur im Rahmen der Billigkeitsabwägung kann auch berücksichtigt werden, ob die alleinige Nutzung der Wohnung aufgedrängt worden ist (BGH aaO). Eine Nutzungsvergütung wird deshalb regelmäßig zu leisten sein, wenn die Wohnung im Alleineigentum des weichenden Ehegatten oder seiner Eltern steht (Naumbg FamRZ 98, 1529; Köln FamRZ 92, 440), während idR kein Anspruch besteht, wenn die Wohnung Eigentum der Schwiegereltern ist (Brandbg NZFam 21, 1035; Karlsr FamRZ 19, 780). Zu berücksichtigen ist, ob der nutzende Ehegatte minderjährige Kinder zu betreuen hat (Frankf FamRZ 22, 1274) und deswegen nicht erwerbstätig ist (Saarbr FamRZ 14, 1636; Brandbg FamRZ 02, 396) oder ob der Vorteil unentgeltlichen Wohnens dem nutzungsberechtigten Ehegatten iRd Unterhaltsregelung als fiktives Einkommen angerechnet worden ist (BGH FamRZ 97, 484; 94, 1100; KG FamRZ 15, 1191; Bambg FamRZ 15, 668), bzw der in der Wohnung verbliebene Ehegatte mit Rücksicht auf die Nutzung keinen Trennungsunterhalt verlangt (Frankf FamRZ 13, 135 LS), oder gemeinsame Schulden aus der Finanzierung der Ehewohnung tilgt (Frankf FamRZ 22, 1274) oder wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut und von dem anderen keinen Unterhält bekommt (Saarbr FamRZ 14, 1636). Vor Ablauf des ersten Trennungsjahres wird regelmäßig nicht der ungekürzte Mietwert zugesprochen (BGH NJW 00, 284; Frankf FamRZ 22, 258 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages; Brandbg FamRZ 22, 1274 gar für die gesamte Trennungszeit), weil nichts unternommen werden soll, die Trennung zu vertiefen. Danach kann grds auf den objektiven Mietwert abgestellt werden, von dem unter Berücksichtigung der Billigkeitskriterien Abschläge vorgenommen werden können (Stuttg NZM 23, 774). Neben der Nutzungsentschädigung sind idR sämtliche Nebenkosten zu tragen, die auf einen Mieter umgelegt werden könnten (Kobl FamRZ 23, 427). Bei Wohnungsaufteilung entspricht eine Nutzungsvergütung idR nicht der Billigkeit (Hambg FamRZ 22, 258).
Rn 29
Für die Bestimmung der Höhe der Nutzungsvergütung maßgeblich sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute, die bisherige Lebensführung und die Höhe der bestehenden Belastungen. Weiter ist darauf abzustellen, wer diese trägt (Hamm FamRZ 11, 892; Frankf FamRZ 92, 677; Celle FamRZ 92, 677). Aufgedrängte Alleinnutzung (Hamm FamRZ 96, 1476) oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse können zu einer Reduzierung der Nutzungsvergütung führen. Obergrenze ist stets die ortsübliche Miete (BGH FamRZ 94, 822). Der objektive Mietwert kann dann geschuldet sein, wenn ein Ehegatte die Wohnung mit den Kindern bereits mehrere Jahre nutzt und der Alleineigentümerehegatte in wirtschaftlich beengt...