Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsentschädigung auch für den nicht dinglich berechtigten Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB ist eine dingliche Berechtigung des Antragstellers nicht Voraussetzung. Es ist im Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung zutreffen.
Normenkette
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Freising (Beschluss vom 27.04.2007; Aktenzeichen 3 F 220/07) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Freising vom 27.4.2007 in Ziff. 6. aufgehoben.
Der Antrag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsvergütung i.H.v. 450 EUR zu verpflichten, wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Zuweisung der Ehewohnung und eine hierfür zu entrichtende Nutzungsentschädigung.
Die Parteien sind seit 1985 kinderlos verheiratet. Im April 2006 zog der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung am K. weg 11 in ... Au/Ha. aus und erschien in der Folgezeit zweimal in der Woche zur Erledigung persönlicher Dinge in der Ehewohnung. Anlässlich dieser Besuche des Antragsgegners in der Ehewohnung kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.
Am 8.9.2006 beantragte die Ehefrau, ihr gem. § 1361b BGB die ihr allein gehörende Ehewohnung vorläufig für den Zeitraum des Getrenntlebens zuzuweisen und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Schriftsatz vom 5.10.2006 beantragte der Ehemann diesen Antrag zurückzuweisen sowie hilfsweise für den Fall der Zuweisung an die Ehefrau ihm eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen. Das eheliche Anwesen stehe zwar im Alleineigentum seiner Ehefrau, er habe jedoch durch Arbeitsleistungen und finanzielle Zuwendungen zumindest die Hälfte des Anwesens mit finanziert und daher sei ihm als "wirtschaftlicher Miteigentümer" jedenfalls eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des angemessenen Wohnwerts von 900 EUR zuzusprechen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 16.10.2006 zur einstweiligen Anordnung erließ das FamG am 10.1.2007 eine einstweilige Anordnung, in der es der Ehefrau gem. § 1361b BGB die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuwies sowie im Gegenzug jedoch die Antragstellerin verpflichtete an den Antragsgegner eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 450 EUR monatlich zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 27.4.2007 erging in der Hauptsache gleichlautender Beschluss. Dieser Beschluss wurde am 7.5.2007 den Parteien zugestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 6.6.2007, die am gleichen Tage beim OLG München einging, wendet sich gegen die Verpflichtung der Antragstellerin an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsvergütung zu zahlen.
Wegen des Weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO zulässig und begründet.
Nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann, wenn einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen wird, der andere Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für diese Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das AG - FamG - hat dem Antragsgegner, der gem. Beschluss vom 27.4.2007 die Ehewohnung sofort zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben hatte, eine Nutzungsentschädigung für die Dauer der alleinigen Nutzung der Ehewohnung durch die Antragstellerin i.H.v. 450 EUR zugesprochen, da dies der Billigkeit entspreche. Die Parteien hätten das Anwesen K.-weg 11 in Au während der Ehezeit gemeinsam genutzt. Der Antragsgegner habe beim Bau des Hauses umfangreiche finanzielle Mittel sowie Eigenleistungen eingebracht, formell sei jedoch die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin auch Eigentümerin des Anwesens. In diesem Falle entspreche es der Billigkeit, der alleinigen Nutzungsberechtigung der Antragstellerin auch eine Vergütungspflicht für den Antragsgegner ggü. zu stellen. Auch wenn der Antragsgegner nicht dinglich berechtigt sei, habe er in großem Umfange finanzielle Mittel und Eigenleistungen zum Bau des Hauses zur Verfügung gestellt. Diese vom Antragsgegner stammenden Werte würden nun an für die Dauer des Getrenntlebens von der Antragstellerin allein genutzt und sie schulde billigkeitshalber dem Antragsgegner einen finanziellen Ausgleich. Dieser sei gem. richterlicher Schätzung bei einem angemessenen Mietwert von 900 EUR auf 450 EUR zu beziffern.
Diese Begründung trägt eine Vergütungspflicht durch die Antragstellerin letztlich nicht. Unstreitig ist die Antragstellerin Alleineigentümerin des ehelichen Anwesens, an dem dem Antragsgegner auch unstreitig kein dingliches Recht zusteht. Streitig ist zwischen den Parteien allein der Umfang der finanziellen und persönlichen Beteiligung des Antragsgegners an der Erstellung der Ehewohnung.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine dingliche Berec...