Rn 5
Hierzu rechnet das vorhandene Aktivvermögen, nicht das Nettovermögen als Differenz zwischen Aktiva und Passiva, weshalb die Überschuldung eines Ehegatten die Anwendbarkeit der Norm nicht ausschließt (BGH FamRZ 00, 744). Besteht das Aktivvermögen nur aus unbedeutenden Wirtschaftsgütern, findet die Norm keine Anwendung, weil diese nicht wirtschaftliche Grundlage der Familie sein können (RGZ 137, 349). Damit bleiben Passiva zwar grds unberücksichtigt, nicht jedoch dingliche Lasten, da diese, solange sie valutieren, den Wert der Sache mindern (BGH FamRZ 80, 765; Celle FamRZ 10, 562; Jena FamRZ 20, 1540 für Höchstbetragshypothek) oder ggf ganz aufzehren (BGH FamRZ 93, 1302), wie zB bei der Verfügung bestehende Grundschulden (BGH FamRZ 12, 116), während bei einer Neubestellung der Betrag maßgeblich ist, für den das Grundstück dinglich haftet, also der Nominalbetrag einschließlich etwaiger Nebenleistungen und dinglicher Zinsen, unabhängig davon, dass diese im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht entstanden sind (BGH FamRZ 12, 116). Im Regelfall sind die Zinsen in Höhe des zweieinhalbfachen Jahresbetrages zu berücksichtigen (BGH aaO). Ein dem Verfügenden vorbehaltenes dingliches Wohnrecht ist als diesem verbleibendes Vermögen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 13, 607). Hat das Rechtsgeschäft nicht das Vermögen en bloc zum Gegenstand, sondern machen verschiedene Rechtsgeschäfte über Einzelstücke in der Summe das mindestens nahezu ganze Vermögen aus, kommt die Norm nach der sog Einzeltheorie bei der das letzte größere Vermögensstück betreffenden Verfügung zur Anwendung (BGH FamRZ 80, 765), sofern nicht enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang die Verfügungen zu einem einheitlichen Lebensvorgang machen, bei der § 1365 schon von vornherein Anwendung findet (BGH FamRZ 67, 382; Jena FamRZ 10, 1733).
Rn 6
Laufende oder künftige Arbeits- und Renteneinkommen sind kein Vermögen iSd Norm und werden nicht mit in den Wertevergleich einbezogen (BGH FamRZ 96, 792; NJW 90, 112; 89, 1051; Celle FamRZ 87, 942), da sie keinen iRd Zugewinnausgleichs zu berücksichtigenden Vermögenswert darstellen (BGH FamRZ 87, 909).
Rn 7
Der Einwilligung bedürfen nicht solche Rechtsgeschäfte, die wie eine Verpfändung, zwar den Vermögensbestand gefährden, den Ehegatten aber nicht zu einer Verfügung über sein Vermögen verpflichten (BGH FamRZ 00, 744). Andererseits wird nicht auf eine faktische Einbuße abgestellt, so dass die Norm auch anwendbar ist, wenn eine Gegenleistung, zB ein Kaufpreis, vereinbart wird (BGHZ 35, 135; 43, 174). Es wird nur auf die Verfügung, nicht das Gegengeschäft abgestellt (BGHZ 35, 135; Saarbr NJW-RR 19, 772 bei Einbringung eines Unternehmens in eine Gesellschaft).
Rn 8
Maßgeblich ist die Relation zwischen den objektiven Werten und den verbliebenen Werten, während die faktische Bedeutung oder der individuelle Wert der Sache für die Familie ohne Belang ist (BGH FamRZ 80, 765; Brandbg FamRZ 23, 1469). Zulässig ist es, hierfür feste Grenzen zu ziehen (BGH FamRZ 12, 116; 80, 765), die jedoch von der Größe des insgesamt vorhandenen Vermögens abhängig sind. IdR erscheinen 10–15 % Mindestrestvermögen für kleinere (Jena FamRZ 10, 1733) und 15 % für größere Vermögen im Grenzbereich (BGH FamRZ 77, 293; BayVerfGH FamRZ 05, 382; München FamRZ 05, 272). Ab 250.000 EUR kann unabhängig von der Relation von einem größeren Vermögen ausgegangen werden (München FamRZ 05, 272; Koch FamRZ 11, 1261). Verneint worden ist die Zustimmungspflicht bei einem Restvermögen von 15 % (BGH FamRZ 80, 765; Köln NJW-RR 05, 4 [OLG Köln 26.05.2004 - 16 Wx 80/04]), 16 % (München FamRZ 79, 396), 20 % (Stuttg Justiz 84, 104). Bejaht wurde sie bei einem verbleibenden Restvermögen von 11,3 % (Köln NotBZ 12, 461 [OLG Köln 08.02.2012 - 5 U 181/11], wg der mit Barvermögen verbundenen Unwägbarkeiten und des geringeren Schutzbedürfnisses des Erwerbers), 15 % bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Kobl FamRZ 08, 1078) oder bei Übereignung eines ¾ Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück, wenn der verbleibende Rest praktisch wertlos ist (Hamm FamRZ 04, 1648).