Rn 16
Zuwendungen der Schwiegereltern sind sowohl im Verhältnis zum eigenen Kind als auch zum Schwiegerkind Schenkungen. Auch auf Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden, deren Voraussetzungen uU dann erfüllt sind, wenn sich die Vorstellung von Fortbestehen der Ehe nicht erfüllt hat. Die güterrechtliche Situation zwischen den Eheleuten ist für das Bestehen eines Rückgewähranspruchs nicht mehr von Bedeutung (BGH FamRZ 10, 958; 1626; 12, 273). IRd Rückabwicklung ist stets zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Zweck des Geschäfts durch das Zusammenleben der Eheleute erfüllt worden ist (BGH FamRZ 15, 490; Bremen NJW-RR 10, 1301). Die Schenkung stellt auf Seiten beider Eheleute einen privilegierten Vermögenserwerb iS § 1374 II dar, auf Seiten des Schwiegerkindes jedoch ebenso wie das Endvermögen gemindert um die Höhe des Rückforderungsanspruchs (BGH FamRZ 10, 1626). Dies begegnet im Hinblick auf das Stichtagsprinzip Bedenken. Ähnlich wird jetzt auch bei gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten über einen vor Eheschließung abgeschlossenen Immobilienkredit verfahren (Karlsr FamRZ 18, 1737). Der Anspruch entsteht mit der endgültigen Trennung der Eheleute und somit vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (BGH FamRZ 10, 1626; Oldbg FamRZ 13, 133; anders Köln FamRZ 13, 822: spätestens mit der Rechtskraft der Ehescheidung) und unterliegt der Regelverjährung des § 195 (Köln FamRZ 13, 822), bei Schenkung eines Grundstücks bzw von Rechten hieran nach § 196 (BGH FamRZ 15, 393). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entsteht (so wohl BGH FamRZ 15, 393; aA: Köln FamRZ 15, 1333; Frankf FamRZ 14, 988: mit der Rechtskraft der Scheidung). Neben solchen aus § 313 können auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 2. Alt) in Betracht kommen (BGH aaO). Soweit Arbeitsleistungen über bloße Gefälligkeiten hinausgehen, kann uU ein schlüssig zustande gekommener familienrechtlicher Kooperationsvertrag angenommen werden, dessen Grundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGH aaO). Zur Behandlung von Altfällen vgl Schulz FamRZ 11, 12. Vgl im Übrigen § 313 Rn 37.
Rn 17
Hat ein Ehegatte in das Haus der Schwiegereltern investiert, in dem die Eheleute gelebt haben, war Rechtsgrund für unentgeltliches Wohnen ein Leihvertrag, so dass nach Scheitern der Ehe und Verlassen der Wohnung durch beide Ehegatten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen können (BGH FamRZ 15, 833; 12, 207). Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen nicht, weil das Scheitern der Ehe in den Risikobereich der Ehegatten fällt (Karlsr FamRZ 04, 1870).