Gesetzestext
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Norm stellt – abgesehen von den in IV enthaltenen Vorgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – keine verbindlichen Bewertungsmaßstäbe auf. Die Auswahl der Bewertungsmethoden steht deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dessen Bewertung nur darauf überprüft wird, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH FamRZ 14, 98; 11, 183). Die für die Bewertung maßgebliche Methode hängt im Wesentlichen vom Charakter des zu bewertenden Objekts ab (Zweibr FamRZ 98, 235; Hamm FamRZ 20, 325). Lässt sich die Werthaltigkeit nicht hinreichend konkret bestimmen, kann das Gericht iRd ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten nach § 287 ZPO schätzen, wobei hierfür auch ein späterer Veräußerungserlös mit herangezogen werden kann (BGH FamRZ 11, 183).
Rn 2
Ist der Vermögensbestand ermittelt, muss jeder einzelne Gegenstand in EUR bewertet werden. Ein Gegenstand darf nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen vorhanden ist, weil andernfalls dem Zugewinnausgleich unterliegende Verkehrswertsteigerungen unberücksichtigt blieben.
Rn 3
Die Norm ist dispositiv und kann durch formgebundenen Ehevertrag abbedungen werden (Staud/Thiele Rz 49). IRd gerichtlichen Verfahrens ist es zulässig, sich auf bestimmte Werte oder Bewertungsmethoden zu einigen.
B. Bewertungsstichtage.
I. Anfangsvermögen (Abs 1).
Rn 4
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anfangsvermögens ist der des Eintritts in den Güterstand, vgl § 1374 Rn 7. Stichtag für die Bewertung des gem § 1374 II privilegierten Erwerbs ist derjenige Zeitpunkt, in dem der Erwerbstatbestand vollendet worden ist, weshalb der Wert einer dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Schenkung nicht dadurch gemindert wird, dass später Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht worden sind (Stuttg FamRZ 90, 750). Um die auf dem Kaufkraftschwund des Geldes beruhende nur nominelle Wertsteigerung herauszurechnen, ist das Anfangsvermögen einschl der Hinzurechnungen auf den Geldwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes umzurechnen, vgl § 1374 Rn 8 ff.
II. Endvermögen (Abs 2).
Rn 5
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Endvermögens ist bei Ehescheidung oder -aufhebung die Rechtshängigkeit des Scheidungs- (§ 1384) oder Aufhebungsantrags (§§ 1384, 1318 III), bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft die Rechtshängigkeit des entsprechenden Aufhebungsantrages (§ 1387) und bei Aufhebung des Güterstandes durch Ehevertrag der Zeitpunkt dessen Wirksamwerdens, bei Hinzurechnungen nach § 1375 II der Zeitpunkt des vermögensmindernden Verpflichtungsgeschäfts. Sowohl bei einem verfrüht gestellten Scheidungsantrag als auch bei einem nach Zustellung des Scheidungsantrages lange Zeit andauerndem Zusammenleben ändert sich daran zunächst nichts (Brandbg FamRZ 21, 1524). Besteht aber der begründete Verdacht, der Scheidungsantrag sei deshalb so frühzeitig gestellt worden, weil damit eigene finanzielle Vorteile verfolgt werden, so kann das Gericht darauf angemessen reagieren und den Stichtag für die Auskunft verschieben. Ein weiterer Auskunftsanspruch nach § 242 resultiert daraus aber nicht (BGH FamRZ 18, 331).
III. Verbindlichkeiten (Abs 3).
Rn 6
Für den Zeitpunkt der Bewertung von Verbindlichkeiten gilt dasselbe wie für die des Anfangs- oder Endvermögens.
C. Bewertungsgrundsätze.
I. Allg Bewertungsgrundsätze.
Rn 7
Abzustellen ist immer auf den objektiven Verkehrswert als den vollen wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes. Dies ist der Wert, der als Erlös bei einer Veräußerung oder sonstigen Verwertung unter Ausnutzung aller Marktchancen erzielt werden könnte (BVerfG FamRZ 85, 256, 260; BGH FamRZ 86, 37, 39), wobei unerheblich ist, ob dieser sich sogleich verwirklichen lässt (BGH FamRZ 89, 1051) oder ob bspw ein Anteil an einer Partnerschaftsgesellschaft überhaupt veräußert werden darf (BGH FamRZ 22, 684). Für den Fall der Veräußerung (fiktiv) anfallende Steuern oder Verwertungskosten sind wertmindernd abzuziehen (BGH FamRZ 11, 622 und 1367; 89, 1051). Ein Good will darf nur addiert werden, wenn bei Veräußerung Preise oder Vorteile erzielt würden, die über den Sachwert hinausgeh...