Gesetzestext
(1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
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Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; |
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Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. |
2Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. 3Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. 4Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) 1Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Auf Verlangen sind zum Ausgleich des Informationsgefälles (BGH FamRZ 22, 684) die entsprechenden Belege vorzulegen. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung auf die Vorlage vorhandener oder einfach reproduzierbarer (ausdruckbarer) Unterlagen (BGH FamRZ 22, 429). Gem Art 229 § 20 EGBGB ist diese Regelung seit dem 1.9.09 uneingeschränkt, somit auch auf bereits anhängige Altfälle anwendbar (Brandbg FamRZ 11, 568; Stuttg FamRZ 11, 1734), aber dann nicht, wenn die Beendigung des Güterstandes bereits vor dem 1.9.09 erfolgt ist (BGH FamRZ 17, 1039; FamRZ 14, 1610). Dasselbe gilt für den Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen (BGH FamRZ 18, 21). Neben der Auskunft kann weiterhin Aufnahme des Bestandsverzeichnisses (I 4), die Hinzuziehung zur Erstellung des Bestandsverzeichnisses (I 3, Hs 1) und die Wertermittlung (I 3 Hs 2) beansprucht werden. Diese Ansprüche sind keine einheitlichen und deshalb alle gesondert geltend zu machen (Kobl FamRZ 18, 1573). Die Auskunftspflicht wird durch § 1379 umfassend geregelt, so dass daneben kein Raum mehr für einen Anspruch aus § 242 ist (BGH FamRZ 18, 331; 12, 1785). Er besteht unabhängig davon, ob die Auskunft zur Geltendmachung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche verlangt wird (BGH FamRZ 18, 581).
Rn 2
Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich nur auf die im Gesetz genannten Stichtage. Das gilt auch für den Fall eines verfrüht gestellten Scheidungsantrags. In diesem Fall kann nur dann ausnahmsweise vom Stichtag abgewichen werden, wenn die Gewährung einer vom Gesetz vorgesehenen Auskunft dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, wozu konkrete Tatsachen vorzutragen sind (BGH FamRZ 18, 331).
Rn 3
Die Norm ist nicht abdingbar, auch nicht durch Ehevertrag (MüKo/Koch Rz 59; Staud/Thiele Rz 28). Zulässig ist es jedoch, dem Ehegatten nach Beendigung des Güterstandes die bestehende Schuld zu erlassen (BGH FamRZ 83, 157).
B. Auskunftsanspruch.
I. Inhalt, Umfang und Grenzen.
1. Auskunft über das Endvermögen.
Rn 4
Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßgeblich ist. Die Auskunft über wertbildende Faktoren einer freiberuflichen Praxis muss dem Sachverständigen die Auswahl der geeigneten Variante der Bewertungsmethode ermöglichen (Hamm 24.10.23 – 13 UF 124/22 = MDR 24, 173). Daraus folgt, dass die Auskunft sich auch auf illoyale Vermögensverfügungen bezieht, ohne dass es noch eines besonderen Anspruchs nach § 242 bedarf (vgl oben Rn 1). Inhaltlich entspricht der Anspruch aber dem früher auf § 242 gestützten, weshalb der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vortragen muss, die ein unter § 1375 II 1 fallendes Verhalten nahelegen (BGH FamRZ 12, 1785; Stuttg FamRZ 17, 1042; Zweibr NJW-RR 15, 133; zum Umfang BGH FamRZ 05, 689; FamRZ 00, 948); allein der Hinweis auf ein hohes monatliches Einkommen reicht ebenso wenig aus (Zweibr FamRZ 15, 579), wie der Verbrauch von 12.000 EUR innerhalb 9 Monaten (Zweibr FamRZ 16, 2014 LS) oder allgemein gehaltene Anträge zur Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen (Saarbr FuR 14, 605). Anderseits bezieht sich der Anspruch nur auf das in den Zugewinnausgleich fallende Vermögen, mithin nicht auf Versorgungsanwartschaften oder Haushaltssachen, die der Verteilung des Haushalts nach § 1568b unterliegen (BGH FamRZ 84, 144 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]: Karlsr FamRZ 82, 277; Hamm FamRZ 82, 937).
2. Auskunft über das Anfangsvermögen.
Rn 5
Trotz der Beweislastregel des § 1377 kann Auskunft auch über das Anfangsvermögen beansprucht werden, auch über die für die Berechnung des Anfangsvermögens...