Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Gesetzestext
1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. 2Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
A. Umfang der Verwalterbefugnisse.
Rn 1
Ist ein Ehegatte allein zur Verwaltung des Gesamtgutes befugt, kann er grds auch allein hierüber verfügen. Rechtsstreitigkeiten führt er als Prozessstandschafter im eigenen Namen, kann allerdings nur das Gesamtgut, nicht auch den anderen Ehegatten persönlich verpflichten (§ 1422 S 2). Sofern allerdings eine Prozesshandlung zugleich ein Rechtsgeschäft beinhaltet (zB Prozessvergleich, Verzicht oder Anerkenntnis), das unter §§ 1423–1425 fällt, also eine Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen (§ 1423), über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke (§ 1424) oder eine Schenkung (§ 1425) ist, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Rn 2
In Passivprozessen ist der Verwalter persönlich zu verklagen, wobei das gegen ihn erstrittene Urteil die Vollstreckung in das Gesamtgut ermöglicht. Auch für die Vollstreckung in das Gesamtgut bedarf es nur eines gegen den verwaltenden Ehegatten gerichteten Titels (München FamRZ 13, 1403; Zweibr FamRZ 09, 1910).
B. Rechte und Pflichten des Verwalters.
Rn 3
Der Verwalter ist zur umfassenden Verwaltung des Gesamtguts berechtigt (§ 1422), aber auch verpflichtet. Ihn trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, zur Erhaltung und Mehrung des Wertes des Gesamtguts und zur Auskunftserteilung ggü dem nicht verwaltenden Ehegatten (§ 1435).
Rn 4
Mindert sich der Wert des Gesamtguts durch unerlaubte einseitige Maßnahmen (§§ 1423–1425) oder durch schuldhaftes Verhalten des Verwalters, so begründet dies die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (§ 1435 III). Wegen des Verschuldensmaßstabes gilt allerdings die Haftungserleichterung nach § 1359.
Rn 5
Der Verwalter ist insb berechtigt, das Gesamtgut allein in Besitz zu nehmen (MüKo/Münch § 1422 Rz 9), wobei das Besitzrecht nicht schrankenlos ist und unter dem Vorbehalt der Anforderungen nach § 1353 steht. Deshalb sind alle Gegenstände dem Alleinbesitz des Verwalters entzogen, die dem gemeinsamen Gebrauch gewidmet sind, wie die Ehewohnung oder die Haushaltsgegenstände. Insoweit besteht Mitbesitz beider Ehegatten (Staud/Thiele § 1422 Rz 13).
C. Stellung des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten.
Rn 6
Der andere Ehegatte, der nicht verwaltungsberechtigt ist, hat kein Widerspruchsrecht gegen Verfügungen des Verwalters betreffend das Gesamtgut. Seine Zustimmung ist nur bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften nötig, §§ 1423–1425. Allerdings wird dieser Ehegatten nicht persönlich durch Rechtsgeschäfte des Verwalters verpflichtet, es sei denn, er ist damit einverstanden und hat insoweit Vollmacht erteilt. Verfügt der nicht verwaltende Ehegatte über Gesamtgut, so handelt es sich um die Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185.
D. Gemeinschaftliche Verwaltung.
Rn 7
Das Gesamtgut wird gemeinschaftlich verwaltet, wenn die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung im Ehevertrag getroffen haben. Dann müssen alle Verfügungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Möglich ist allerdings, dass die Ehegatten sich wechselseitig bevollmächtigen, um ihre Handlungsmöglichkeiten zu erweitern. Ausreichend dafür ist auch eine konkludente Bevollmächtigung, dh es ist nicht die Form des Ehevertrags notwendig. Einen Rechtsstreit betreffend das Gesamtgut können die Ehegatten nur gemeinsam führen. Die Klage nur eines Ehegatten scheitert an der Aktivlegitimation. Nach § 740 II ZPO genügt ein Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt wurden.
Rn 8
Aufgelockert werden diese strengen Grundsätze dadurch, dass es im Einzelfall ein Notverwaltungsrecht gibt (§ 1454) sowie nach § 1455 spezielle persönliche Geschäfte zugelassen werden. Können sich Eheleute über bestimmte Verwaltungsmaßnahmen nicht verständigen, so trifft auf Antrag das FamG die Entscheidung bzw. ersetzt die Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1452).