Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Gesetzestext
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. 2Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) 1Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. 2Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
Rn 1
Die Beendigung der Gütergemeinschaft hat eine Liquidationsgemeinschaft zur Folge.
Rn 2
Nach § 1472 I verwalten die Ehegatten bis zum Abschluss der Auseinandersetzung das Gesamtgut gemeinschaftlich (auch wenn zuvor durch Ehevertrag vereinbart war, dass ein Ehegatte allein verwaltungsberechtigt ist).
Rn 3
Im Stadium der Liquidation wird der Bestand des Gesamtguts grundsätzlich nicht mehr verändert. Umgekehrt werden auch keine Gesamtgutsverbindlichkeiten mehr begründet; soweit die Ehegatten rechtsgeschäftlich Verpflichtungen eingehen, haften sie regelmäßig nach § 427 als Gesamtschuldner. Möglich ist jedoch in Abweichung dazu, dass intern der Vertragswille gegeben ist, die Haftung auf das Gesamtgut zu beziehen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn Reparaturen an gemeinsamen Wirtschaftsgütern, insbesondere Immobilien durchgeführt werden, auch um deren Verwertbarkeit zu verbessern (Schulz/Hauß, Rz 87).
Rn 4
Soweit das Gesamtgut Kosten oder Lasten zur Folge hat, haften die Ehegatten nach § 748 analog dafür im Innenverhältnis hälftig.
Rn 5
Nach II wird der gutgläubige Ehegatte, der bisher die Verwaltung getätigt hat, geschützt. Solange er von der Beendigung der Gütergemeinschaft keine Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnis zumindest haben müsste, kann er tätig bleiben wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft. Ein Dritter kann sich nach II 2 darauf aber nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
Rn 6
Nach III besteht auch in der Phase der Liquidation eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Diese entspricht der Regelung des § 1451. Soweit gegen diese Mitwirkungspflicht verstoßen wird, kommt eine Schadensersatzhaftung in Betracht. Verweigert ein Ehegatte seine Mitwirkung, muss diese Mitwirkung förmlich beim FamG beantragt werden.
Rn 7
Ist ein Ehegatte verstorben, so führt nach IV der überlebende Ehegatte, der bisher allein oder gemeinsam verwaltet hat, die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können im Interesse der Erben fort. Dies gilt solange, bis die Erben anderweitig Fürsorge treffen können. War der überlebende Ehegatten allerdings bislang nicht verwaltungsbefugt, sieht das Gesetz von einer solchen Verpflichtung ab, IV 2.