Rn 7
Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann, ist durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Falles zu entscheiden (BGH NJW 78, 1810). Allein die Trennung von mehr als 1 Jahr begründet für sich noch nicht die tatsächliche Vermutung des Scheiterns der Ehe (BGH FamRZ 95, 229). Erforderlich ist Sachvortrag, der dem Gericht die Analyse der ehelichen Lebensgemeinschaft und die für die Entscheidung notwendige Prognose erlaubt, während der Vortrag, die Ehe sei gescheitert oder unheilbar zerrüttet, nur eine Rechtsbehauptung darstellt (Saarbr FamRZ 10, 469).
Rn 8
Ausreichend ist die einseitige Abwendung von der Ehe und der nur bei einem Ehegatten festzustellende völlige Verlust des Gefühls für die inneren Bindungen an den anderen (BGH FamRZ 79, 422; KG NJW-RR 22, 1372; Hamm FamRZ 11, 1056; FamRZ 14, 1110 bei Zuwendung zu neuem Partner), weshalb das Scheitern der Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres auch dann festgestellt werden kann, wenn der Antragsgegner seinen eigenen Scheidungsantrag zurückgenommen hat (KG NJW-RR 22, 1372). Auch dann, wenn die Eheleute miteinander Umgang haben, kann die Ehe gescheitert sein, wenn auf einer Seite keine Versöhnungsbereitschaft besteht, nicht aber schon bei herablassendem oder negativem Verhalten (Köln FamRZ 23, 1276). Zumeist ist die Selbsteinschätzung der Eheleute ausreichend, die durch beiderseitige Scheidungsanträge oder durch Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen zum Ausdruck kommt, während von übertriebenen Ermittlungen zur Ernsthaftigkeit des Verlustes der ehelichen Gesinnung abgesehen werden sollte. Verbleiben aber Zweifel am Scheidungswillen und der Zerrüttung – zB deshalb, weil die Ehegatten sich nach wie vor liebevolle und freundschaftliche Briefe schreiben (Brandbg FamRB 20, 391) – ist dem Scheidungsantrag nicht stattzugeben. Ist ein Ehegatte an Demenz erkrankt, kommt es darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Trennung oder danach den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Scheidung hatte (Hamm FamRZ 13, 1889). Ist er nicht mehr in der Lage, das Wesen der Ehe und einer Scheidung zu erfassen, ist ein Zustand äußerster Eheferne erreicht (Hamm FamRZ 13, 1889).
Rn 9
Sind beide Ehegatten bereit, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen (BGH FamRZ 95, 229) oder kommt es zu täglichen Besuchen des Ehegatten und regelmäßigem Geschlechtsverkehr (Oldbg FamRZ 97, 1213), kann die für die Ehescheidung erforderliche Prognose nicht getroffen werden. Indizien sind dagegen ein länger dauerndes Getrenntleben (BGH FamRZ 81, 127), die ernsthafte Zuwendung eines oder beider Ehegatten zu neuen Partnern (BGH FamRZ 79, 422 [BGH 31.01.1979 - IV ZR 72/78]), Ehebruch dann, wenn er mit einer nachhaltigen Beziehung verbunden ist (Staud/Rauscher Rz 70), wie Misshandlungen des Ehegatten, schwerwiegende Beleidigungen oder dauernde Lieblosigkeit.
Rn 10
Die die Zerrüttung begründenden Umstände müssen nicht schuldhaft herbeigeführt worden sein. Auch Krankheit eines Ehegatten, Versagen im Haushalt oder Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr können die Ehe scheitern lassen (MK/Ey Rz 62).
Rn 11
Für eine Fehl- oder Scheinehe gilt nichts anderes (Zweibr FamRZ 97, 241; Karlsr FamRZ 86, 680).