Rn 18
Ist die eheliche Wohnung eine Mietwohnung und wird diese nach I einem Ehegatten allein überlassen, tritt entweder der übernehmende Ehegatte in das mit dem anderen bestehende Mietverhältnis ein oder es wird das mit beiden bestehende Mietverhältnis von ihm allein fortgeführt. Auch dann, wenn die Zuweisung nach II an den nicht dinglich Berechtigten erfolgt, soll zwischen den Eheleuten ein Mietverhältnis begründet werden (BTDrs 16/10798 3).
Rn 19
Der Begriff der Mietwohnung ist weit auszulegen ist und umfasst alle mietähnlichen Vertragsgestaltungen, auf Grund derer Eheleute berechtigt sind, eine Wohnung zu nutzen, also etwa Leih- oder Pachtverhältnisse. Als Mietwohnung gilt auch eine Genossenschaftswohnung, die nach der Satzung der Genossenschaft nur an Mitglieder vergeben werden darf, gleichwohl aber an denjenigen Ehegatten zugewiesen werden kann, der nicht Mitglied der Genossenschaft ist (Hambg FamRZ 17, 1048), da § 1568a auch eine für die Zuweisung genossenschaftlich gebundenen Wohnraums hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage darstellt (BTDrs 16/10798 34; BVerfG NJW 92, 106 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1106/91] zu § 5 HausratsVO). Allerdings kann das FamG weder die Mitgliedschaftsrechte als solche übertragen noch sonst in sie eingreifen.
Rn 20
Die Norm sieht sodann zwei Alternativen vor: Besteht zwischen den Eheleuten Einigkeit über die Überlassung der Ehewohnung und besteht auch das Mietverhältnis noch, so vollzieht sich die Änderung des Mietverhältnisses automatisch mit dem Zugang der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter (LG Berlin WuM 23, 566), wobei ein Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten besteht (Hamm FamRZ 15, 667), der schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden kann (Hamm FamRZ 16, 1688; aA: Hamm FamRZ 15, 667: erst nach Rechtskraft der Scheidung), ggf im Verfahren nach § 266 FamFG (Frankf FamRZ 18, 614 LS). Besteht zwischen ihnen keine Einigkeit, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. In diesem Fall tritt der übernehmende Ehegatte mit der Rechtskraft der Entscheidung in das bestehende Mietverhältnis ein. Die Zuweisungsentscheidung wird im Fall isolierter Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig (§ 45 FamFG), im Fall der Entscheidung im Verbund mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (§ 148 FamFG). Weil mit der Zuweisungsentscheidung in die Rechte der Vermieter eingegriffen wird, sind diese am Verfahren zu beteiligen (§ 204 I FamFG).
Rn 21
Indem die Vertragsänderung im Fall der Einigung schon mit dem Zugang der Mitteilung über die übereinstimmende Wohnungsüberlassung von Gesetzes wegen eintritt, bedarf es in diesem Fall auch dann keines Zuweisungsverfahrens, wenn der Vermieter der Vertragsänderung nicht zustimmt. Einem gleichwohl eingeleiteten Verfahren würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, während dies nicht fehlt, wenn zwar Einigkeit über die Weiternutzung besteht, der Antragsgegner jedoch an der Mitteilung nach III 1 nicht mitwirkt (Hambg FamRZ 21, 579).
Rn 22
Nach dem Wortlaut der Norm muss die Mitteilung durch beide Ehegatten, sei es auch nur sukzessive, erfolgen. Weigert sich ein Ehegatte, hat der andere einen Mitwirkungsanspruch nach § 1353 I 2 (Hambg FamRZ 11, 481; Götz/Brudermüller NJW 08, 3025, 3029), ggf. auch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages (Oldbg FamRZ 22, 1271; vgl. § 1361b Rn 2).
Rn 23
Der gerichtliche Eingriff in das Vertragsverhältnis beschränkt sich, wird die Wohnung nicht dem Ehegatten zugewiesen, der ohnehin Alleinmieter ist, darauf, eine Änderung in der Person des Vertragspartners vorzunehmen, während das Vertragsverhältnis iÜ unberührt bleibt. Insb ist es dem FamG verwehrt, zu Gunsten des Mieters Änderungen hinsichtlich des Mietzinses, der Zahlungsmodalitäten, der Kündigungsfristen oder der Laufzeit des Vertrages vorzunehmen. Sonstige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen nicht mehr.
Rn 24
Wird das bislang mit beiden Eheleuten bestehende Mietverhältnis mit nur einem fortgesetzt, erlischt das Vertragsverhältnis mit dem anderen mit der Rechtskraft der Zuweisungsentscheidung. Sofern nicht das Gericht etwas anderes anordnet, wird der weichende Mieter von seinen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen frei. Damit erlischt auch das an seinen Sachen bestehende Vermieterpfandrecht, allerdings nur für die Zukunft. Es besteht fort, soweit sich aus der Zeit bis dahin Mietrückstände ergeben haben.
Rn 25
Eine geleistete Kaution bleibt beim Vermieter, was daraus folgt, dass das Mietverhältnis aus der Sicht des Vermieters – wenngleich evtl mit einem anderen Mieter – fortgesetzt wird (KG NJW-RR 18, 590). Es ist dann Aufgabe der Mieter, die Kaution intern aufzuteilen (Staud/Weinreich Rz 72), wobei die Zuweisung der Wohnung noch keinen Anspruch auf Rückerstattung begründet (München FamRZ 13, 552), dieser besteht erst nach dem Ende des Mietverhältnisses (KG NJW-RR 18, 590).
Rn 26
Durch den Wechsel in der Person des Mieters können die Belange des Vermieters erheblich beeinträchtigt sein. Die Norm gibt keine...