Rn 7i
Tritt erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der Scheidung eine neue Erkrankung (hier: Verlust der Funktionsfähigkeit der rechten Hand wegen eines eingeklemmten Nervs) auf, scheidet ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus, auch wenn es sich um die Spätfolge einer Nervenschädigung handelt, deretwegen die Berechtigte schon vor der Scheidung in ärztlicher Behandlung war (Karlsr FamRZ 99, 917).
Rn 7j
Letztlich kommt es darauf an, ob die – nach dem Einsatzzeitpunkt eintretende – krankheitsbedingte Verschlechterung als zum Einsatzzeitpunkt schon ›angelegt‹ angesehen werden kann.
Rn 7k
Anders als früher, als die Möglichkeit zu einem Sich-Einstellen ausreichte (BGH FamRZ 87, 459), wird jetzt verlangt, dass sich die Eheleute auf die Veränderung bereits eingestellt haben (BGH FamRZ 12, 1483).
Rn 7l
Spätere Veränderungen werden – ausnw – nur dann berücksichtigt, wenn die ihnen zugrunde liegende Entwicklung ›angelegt‹ und zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (BGH FamRZ 12, 281).
Scheitert ein Krankheitsunterhaltsanspruch am Einsatzzeitpunkt, kann ein Billigkeitsanspruch nach § 1576 in Betracht kommen (vgl BGH FamRZ 01, 1291). Ein sachlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich im Wesentlichen dieselben Leiden verschlimmert haben, derentwegen der Gläubiger bereits im Einsatzzeitpunkt teilw erwerbsunfähig war und die sodann zum völligen Ausschluss der Erwerbsfähigkeit geführt haben (BGH FamRZ 87, 684).
Für das Ende der Kinderbetreuung iSd § 1572 Nr 2 ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Voraussetzungen für einen auf § 1570 gestützten Anspruch wegfallen (zu Einzelheiten vgl § 1570 Rn 6).
Für den Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr 3 müssen die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1575 bestanden haben; die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit muss bei Ende der Ausbildung eingetreten sein. Es handelt sich um Anschlussunterhalt. Besteht seit Rechtskraft der Scheidung bis zum Ausbruch der zur Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, kann sich ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt anschließen (BGH FamRZ 18, 260; 16, 1169). Dieser beschränkt sich aber auf die Höhe, in der der weggefallene Aufstockungsunterhaltsanspruch den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Gesamtbedarf gedeckt hat (Teilanschlussunterhalt, BGH FamRZ 18, 260; Celle FamRZ 16, 1169).
Der Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr 4 ist gegeben, wenn eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit ausbricht, bevor der Unterhalt iSd § 1573 IV (zu Einzelheiten vgl § 1573 Rn 17) nachhaltig gesichert ist. Eine Verschiebung der Einsatzzeitpunkte kann sich jedoch dadurch ergeben, dass der Verpflichtete den Unterhaltsanspruch, obwohl seine Voraussetzungen entfallen sind, weiter erfüllt hat, ohne Erwerbsbemühungen zu verlangen (BGH FamRZ 06, 769).
Rn 8
Ist im Zeitpunkt der Scheidung wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten, besteht ein originärer Krankheitsunterhalt. Bei einem Anschlussunterhalt ist zu beachten, dass dieser nur in dem Umfang weiterbesteht, wie er im Zeitpunkt der weggefallenen Tatbestandsvoraussetzungen bestanden hätte (Celle FamRZ 16, 1169). Ein Ehegatte kann seinen Anspruch auf Krankenunterhalt allenfalls noch für eine Übergangszeit von wenigen Monaten auf eine fortbestehende Erkrankung stützen, wenn sachverständig eine erfolgreiche Behandlung innerhalb eines halben Jahres prognostiziert worden ist und der Berechtigte trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert darlegt, dass er sich in dieser Zeit mit der gebotenen Intensität um eine zielgerichtete Behandlung seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bemüht (Brandbg FamRZ 21, 1024).
Rn 8a
Erwerbseinkünfte, die trotz krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit erzielt werden, sind überobligatorisch und nach den Regeln des § 1577 II anzurechnen. Renteneinkünfte wegen krankheitsbedingter Erwerbseinkünfte sowie Lohnfortzahlung und Krankengeld sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Vorschüsse auf eine Rente wegen beantragter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit können erst nach deren Feststellung gewährt werden. Der Berechtigte kann aber ein zins- und tilgungsfreies Darlehen gg Abtretung des Anspruchs auf Rentennachzahlung anbieten (BGH FamRZ 83, 574).