Rn 20
Haben Eheleute während der Ehe in einem im Allein- oder Miteigentum stehenden Haus bzw einer Eigentumswohnung gelebt, ist eine damit verbundene Ersparnis an Mietaufwendungen als Nutzung vorhandenen Vermögens prägender Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 90, 283; BGH FamRZ 95, 869; zu weiteren Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 19 ff). Der Vorteil ist beiden Ehegatten hälftig zuzurechnen. Die Höhe des Wohnvorteils richtet sich idR. ab dem Zeitpunkt, in dem eine Versöhnung der Eheleute nicht mehr zu erwarten ist, nach der objektiven Marktmiete (BGH FuR 08, 401, wobei der BGH dies von zwei Ereignissen abhängig macht, nämlich entweder die Zustellung des Scheidungsantrages oder die Vermögensauseinandersetzung der Eheleute), bis dahin nach der angemessenen Miete für eine den Wohnbedürfnisses des Wohnengebliebenen entsprechenden Wohnung, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob er allein oder mit Kindern die eheliche Wohnung nutzt (BGH FuR 13, 389). Letztlich dürfte die Zurechnung der objektiven Miete aber nur bei einem Verstoß gegen die Verwertungsobliegenheit in Betracht kommen (so wohl BGH FamRZ 14, 923). Abzuziehen sind aufzubringende Zinsleistungen sowie weitere mit dem Grundbesitz verbundene Kosten, die üblicherweise nicht vom Mieter getragen werden (BGH FamRZ 95, 869). Ob auch die Tilgung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob diese auch dem anderen Ehegatten zugutekommt, etwa bei gemeinsamem Eigentum oder der Partizipierung im Zugewinnausgleich. Dies gilt auch schon bei der Bedarfsberechnung (BGH FuR 08, 401). Diese Rspr will der BGH ändern und Tilgungsleistungen immer berücksichtigen, weil der Wohnvorteil auch auf den Tilgungsleistungen beruht. Übersteigen die Tilgungsleistungen den Wohnvorteil, ist der überschießende Betrag wie eine Verbindlichkeit bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Der überschießende Tilgungsanteil muss außerdem auf die geltend gemachte sekundäre Altersversorgung angerechnet werden, bei einer Tilgung, die beiden Ehegatten zugutekommt aber nur zur Hälfte. Bei dem anderen Ehegatten kann dieser Fehlbetrag auf den Altersvorsorgeunterhalt angerechnet werden.
Rn 21
Haben Ehegatten mietfrei im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung gewohnt und hat ein Ehegatte die Immobilie oder seinen Miteigentumsanteil veräußert, findet der (bisherige) Wohnvorteil sein Surrogat in den Nutzungen aus dem Erlös. Wird aus dem Erlös neues Eigentum finanziert, stellt der Vorteil mietfreien Wohnens in diesem Eigentum Surrogat des bisherigen Wohnvorteils dar (BGH NJW 02, 436 [BGH 31.10.2001 - XII ZR 292/99]; 01, 2254).