Gesetzestext
1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2§ 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Rn 1
Die Vorschrift statuiert wechselseitige Auskunftspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten (zu Einzelheiten vgl Schürmann FuR 05, 49, 193; Kleffmann FuR 99, 403). Sinn und Zweck der Vorschrift liegen darin, die Beteiligten i die Lage zu versetzen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen bzw unberechtigte Forderungen abzuwehren. Die Auskunftsansprüche sind jedoch weder Zug um Zug zu erfüllen, noch besteht ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht (Köln FamRZ 87, 714). Zur Auskunftsverpflichtung im Unterhaltsverfahren nach §§ 235, 236 FamFG vgl Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 176 und hinsichtlich der Pflicht zur unaufgeforderten Auskunftserteilung Teil G Rz 210).
Rn 2
Der Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage entsteht mit Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens (BGH FamRZ 82, 151). Über das Auskunfts- und Belegvorlagebegehren kann schon vor Rechtskraft der Scheidung entschieden werden. Die Vorschrift gilt nicht für den Auskunftsanspruch zwischen getrennt lebenden Eheleuten. Hier verweist § 1361 IV 4 auf § 1605. Wegen der Auskunftsverpflichtung zwischen nicht getrennt lebenden Eheleuten (BGH FamRZ 11, 21) wird auf die Kommentierung zu § 1353 verwiesen. § 1580 gilt auch für Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kraft Verweises in § 16 II 2 LPartG entspr.
Rn 3
Wegen der Nichtidentität der Trennungs- und Geschiedenenunterhaltsansprüche stellt das Auskunftsbegehren hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts einen anderen Streitgegenstand als das Auskunftsbegehren hinsichtlich des Trennungsunterhalts dar. Daher kann dem Auskunftsbegehren nach § 1580 grds weder entgegengehalten werden, dass bereits ein Auskunftsverfahren wegen Trennungsunterhalts rechtshängig ist (Ddorf FamRZ 92, 1313), noch, dass der Auskunftsschuldner bereits während der Trennungszeit Auskunft erteilt hat und daher nicht verpflichtet ist, vor Ablauf der Sperrfrist des § 1605 II erneut Auskunft zu erteilen (Hamm FamRZ 04, 377; Köln FPR 03, 129; Ddorf FamRZ 02, 1038; unzutreffend Jena FamRZ 97, 1280).
Der Verwirkungseinwand lässt den Auskunftsanspruch grds nicht entfallen, da iRd § 1579 auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind (Saarbr FamFR 11, 1066).
Rn 4
Der Auskunftsanspruch nach § 1580 kann jedoch ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein, wenn aufgrund der erteilten Auskünfte und der vorliegenden Belege die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sind und wenn offensichtlich ist, dass sich an ihnen nichts geändert hat (Köln FamRZ 01, 1713). Ein Auskunftsanspruch besteht allerdings dann, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete sich auf fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft (BGH FamRZ 18, 60; im Gegensatz zu FamRZ 94, 1169; Köln FamRZ 10, 1445). Dies beruht darauf, dass der BGH nunmehr einen Quotenunterhalt auch bei höheren Einkünften zulässt und die Höhe schon aufgrund der unterschiedlichen Beweislast bekannt sein muss. Anders liegen die Dinge dann, wenn feststeht, dass unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten nicht in Betracht kommen kann (Hamm FamRZ 05, 1839; vgl auch Bambg FamRZ 06, 344).
Rn 5
Der Auskunftsanspruch kann isoliert oder in Form eines Stufenantrags (§ 113 I FamFG, § 254 ZPO, vgl BGH NJW 82, 1645 [BGH 04.11.1981 - IVb ZR 624/80]) geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung ist auch im Verbund mit dem Scheidungsverfahren möglich, dann jedoch nur iRe Stufenantrags (BGH NJW 97, 2176 [BGH 19.03.1997 - XII ZR 277/95]).
Rn 6
Gem § 1580 2 ist § 1605 entspr anzuwenden; vgl insoweit die Kommentierung zu § 1605.