Rn 3
Ird § 1585c können sowohl novierende Vereinbarungen als auch modifizierende (gestaltende) Vereinbarungen getroffen werden (BGH FamRZ 11, 1377).
I. Novierende Vereinbarung.
Rn 4
Hierbei handelt es sich um eine schuldumwandelnde und schuldbegründende selbstständige Unterhaltsvereinbarung, welche die vereinbarten Ansprüche vom gesetzlichen Unterhaltsrecht löst und ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage stellt (BGH FamRZ 14, 912; 14, 734). Der Schuldumschaffungswille muss eindeutig und möglichst im Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck kommen. Allein die subjektive Komponente reicht nicht aus. Für die Prüfung der Voraussetzung einer novierenden Vereinbarung ist darüber hinaus maßgeblich, ob die vertragliche Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Erlöschens des Anspruchs dem gesetzlichen Unterhaltsrecht vorgegebene Grundsätze aufnimmt und – wenn auch mit erheblichen Modifikationen – abbildet (BGH FamRZ 14, 912; 09, 219). Die Vorschriften für gesetzliche Unterhaltsansprüche gelten bei novierenden Vereinbarungen nicht mehr (BGH FamRZ 78, 373). §§ 1582–1585b, 1586–1586b sind allenfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung heranzuziehen. Auch für Ansprüche aus novierenden Unterhaltsvereinbarungen ist das Familiengericht zuständig (§§ 23a I Nr 1, 23b I 1 GVG, § 111 Nr 8 FamFG). Voraussetzung des selbstständigen Unterhaltsvertrags ist regelmäßig der gegenseitige Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt. Als Abfindung für den Verzicht erhält sodann der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Leibrentenstammrecht iSd § 761. Durch die Überlassung des Stammrechts ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch abgegolten.
II. Gestaltende Vereinbarung.
Rn 5
Im Zweifel ist nur eine unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen (BGH FamRZ 14, 912). Über die vertraglichen Regelungen hinaus sind ggf die allgemeinen unterhalts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Hamm FamRZ 97, 1282). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann vielfältig vertraglich ausgestaltet werden (BGH FamRZ 14, 912; 97, 873), etwa durch Begrenzung der Unterhaltstatbestände, Begrenzung des Unterhaltsmaßes, Begrenzung der Unterhaltszeit, Umsetzung von § 1579, Konkretisierung von Obliegenheiten, Regelung des Karrieresprungs, Regelung der Verwendung des Vorsorgeunterhalts, Regelung der Auskunftspflichten, Verzicht auf Abfindung und Sicherheit, Ausschluss der Erbenhaftung). Bei jeder Vereinbarung sind die steuerlichen Aspekte zu prüfen (Münch FamRB 07, 281), insb im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Realsplittings nach § 10 I EStG oder des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a EStG. Bei Beamten ist die mögliche Auswirkung auf den Familienzuschlag zu bedenken, da ein geschiedener Beamter keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 hat, wenn seine Pflicht zum Unterhalt aus seiner Ehe durch Kapitalabfindung erloschen ist (BverwG NJW 03, 1886 [BVerwG 30.01.2003 - BVerwG 2 C 5/02]). Schließlich sind die Auswirkungen der §§ 33, 34 VersAusglG zu beachten. Ein vollständiger Verzicht steht der Anwendung dieser Vorschriften entgegen. Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, liegt darin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Änderungen. Eine andere Beurteilung ist allenfalls in den Fällen denkbar, in denen der Kapitalbetrag keine (in Raten zu zahlende) Abfindung, sondern eine bloße Kapitalisierung sein soll. Dann wird durch die Unterhaltszahlung lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert, während im Fall einer endgültigen, abschließenden Regelung (BGH FamRZ 15, 824; 15, 734) an die Stelle des durch Verzicht abbedungenen gesetzlichen Unterhalts eine eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung tritt. Bei einer endgültigen Regelung scheidet eine Anpassung an veränderte Umstände, etwa an die Wiederverheiratung des Berechtigten, aus (BGH FamRZ 05, 1662).
Von besonderer Bedeutung ist der Unterhaltsverzicht. Eine derartige Vereinbarung muss stets klar und eindeutig formuliert sein (Schlesw FamRZ 93, 72). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob anstelle eines Verzichts nachehelicher Unterhalt lediglich nicht geltend gemacht wird. Selbst eine längerfristige Nichtgeltendmachung von Unterhalt kann allein nicht als Ausdruck eines Verzichtswillens angesehen werden (BGH FamRZ 81, 763, auch zum Kindesunterhalt). Ein stillschweigender Verzicht kann nur ausnahmsweise angenommen werden (Schlesw FamRZ 93, 72). Der Grundsatz, dass ein einseitiger Verzicht auf einen Anspruch ohne rechtliche Wirkung ist (BGH NJW 87, 3203 [BGH 04.12.1986 - III ZR 51/85]), gilt auch im Unterhaltsrecht. Auch ein Verzicht auf einen Unterhaltsanspruch erfordert deshalb einen vertraglichen Erlass iSd § 397 (BGH NJW 85, 1835 [BGH 24.04.1985 - IVb ZR 17/84]).
Der Verzicht kann befristet und aufschiebend oder auflösend bedingt sowie mit einem Rücktrittsvorbehalt verbunden werden. Der Verzicht kann voll umfänglich erfolge...