Gesetzestext
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.
(2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. 2Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
Rn 1
§ 1586a enthält eine Ausn von der Regel des § 1586 I, wonach der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit der Wiederheirat erlischt. Aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität soll der Berechtigte bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes aus erster Ehe den früheren Ehegatten auf Unterhalt in Anspruch nehmen können. § 1586a beinhaltet damit zugleich eine Ausn von der ansonsten gebotenen Tatbestandskette. § 1586a gilt auch iRd Lebenspartnerschaft, allerdings nur dann, wenn ein Lebenspartner das Kind des anderen angenommen und dieses dadurch die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartner erlangt hat (§§ 9 Abs 7 LPartG, § 1754 Abs 1).
Rn 2
Die Vorschrift gilt für alle Gestaltungen der Auflösung einer wirksam geschlossenen Ehe, also auch durch Aufhebungsurteil und Scheidung sowie Auflösung der Lebenspartnerschaft. Im Fall des Todes des Ehegatten kann § 1586a analog angewendet werden (Saarbr FamRZ 87, 1047). Der Unterhaltsberechtigte muss durch die Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus der früheren Ehe an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein. Es gelten die zu § 1570 entwickelten Maßstäbe. Ein Einsatzzeitpunkt ist, ebenso wie bei § 1570, nicht erforderlich.
Rn 3
Für die Höhe des subsidiären Unterhalts nach § 1586a ist der in letzter Ehe erreichte Lebensstandard Obergrenze. Auch ein über den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten für die Zeit nach Scheidung der Ehe geschlossener Vergleich umfasst ohne entspr Parteiwillen nicht den Unterhaltsanspruch, den der frühere Unterhaltsgläubiger nach der Scheidung einer neuen Ehe gem § 1586a erlangt (BGH FamRZ 88, 46).
Rn 4
Der Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten steht dem Wiederaufleben von Anschlussunterhaltsansprüchen entgegen. Auch ein Anspruch nach § 1576 kommt nicht in Betracht, da § 1586a eine eng auszulegende Ausn von der Regel des § 1586 darstellt. Kommt eine Unterhaltspflicht beider geschiedener Ehegatten in Betracht, haftet der Ehegatte der später aufgelösten Ehe vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Die vorrangige Haftung des zweiten Ehegatten besteht auch dann, wenn der bedürftige Ehegatte ein Kind aus der ersten Ehe bereits während des Bestehens der zweiten Ehe betreut hat, da dies die Lebensverhältnisse dieser Ehe geprägt hat. Eine Haftung des ersten Ehegatten kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltsanspruch aus § 1570 gg ihn erst nach Auflösung der zweiten Ehe entsteht, weil der bedürftige Ehegatte nunmehr die Betreuung des Kindes aus der ersten Ehe übernommen hat. Der erste Ehegatte haftet auch dann, wenn der zweite nicht oder teilw leistungsfähig ist oder der Unterhaltsanspruch gg ihn nach § 1579 verwirkt ist.
Rn 5
Bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen aus mehreren Ehen oder Lebenspartnerschaften haftet der Ehegatte oder Partner der später aufgelösten Ehe oder Partnerschaft vorrangig (§ 1586a II). Dies gilt auch, wenn aus den verschiedenen Ehen Kinder hervorgegangen sind. Ist der Unterhaltsgläubiger jedoch wegen der Betreuung eines Kindes/mehrerer Kinder aus zweiter Ehe an einer Erwerbstätigkeit nur teilweise gehindert, infolge der Betreuung aller Kinder dagegen in vollem Umfang, spricht viel dafür, entspr der Rspr des BGH zur Anteilshaftung zweier Väter nach §§ 1570 bzw 1615l (FamRZ 98, 541) beide geschiedenen Ehegatten anteilig im Verhältnis ihrer nachwirkenden Mitverantwortung analog § 1606 III haften zu lassen. Entfällt die Primärhaftung des zweiten Ehegatten wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit bzw Leistungsunfähigkeit, lebt die Unterhaltspflicht des ersten Ehegatten wieder auf.
Rn 6
Zwischen dem durch Wiederheirat erloschenen Anspruch auf Unterhalt und dem Anspruch nach aufgelöster Zweitehe auf Betreuungsunterhalt besteht keine Identität (BGH FamRZ 88, 46). Der Berechtigte muss die Voraussetzungen des neuen Unterhaltsanspruchs darlegen und beweisen. Es bedarf einer neuen Titulierung des Anspruchs nach § 1586a. Die Umschreibung eines Alttitels ist nicht möglich. Gegen die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Titel kann Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erhoben werden (BGH FamRZ 88, 46). Der Antrag eines früheren Ehegatten auf Feststellung, dass ein bei Scheidung der neuen Ehe nach § 1586a möglicher Unterhaltsanspruch gegen ihn ausgeschlossen sei, ist unzulässig (Karlsr FamRZ 89, 184). Die Haftung des zweiten Ehegatten ist ggf inzidenter in dem Verfahren gegen den früheren Ehegatten zu prüfen (Hamm FamRZ 86, 364).