Rn 7
Kinder haben grds nur Anspruch auf eine Ausbildung, nicht auf mehrere. Haben Eltern ihrem Kind eine den Begabungen und Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen entspr Ausbildung finanziert, haben sie ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt und müssen dem Kind nicht noch eine weitere ermöglichen (BGH FamRZ 01, 1601; 93, 1057). Zur Erstausbildung gehört auch ein Studium nach praktischer Ausbildung und Abitur, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist und die Finanzierung des Studiums dem in Anspruch genommenen Elternteil zumutbar ist (vgl dazu iE BGH FamRZ 93, 1057; 89, 853; 01, 1601; 95, 416). Der zeitliche Zusammenhang ist auch gegeben, wenn sich das Kind mehrere Jahre erfolglos um einen Studienplatz beworben hat (BGH Beschl v 3.5.17 – XII ZB 415/16). An der Zumutbarkeit kann es fehlen, wenn der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden (BGH Beschl v 3.5.17 – XII ZB 415/16). Demgegenüber liegt in den Fällen Realschule – Lehre – Fachoberschule – Studium im Regelfall eine Zweitausbildung vor, wenn das Kind nicht von vornherein beabsichtigt hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren, wobei der Entschluss zu studieren erst während der praktischen Ausbildung gefasst werden muss (BGH FamRZ 91, 320) oder die Eltern mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes aufgrund besonderer Anhaltspunkte rechnen mussten (BGH FamRZ 00, 420; Kobl FamRZ 01, 852; BGH FuR 06, 361: Ausreichend ist, wenn die Begabung des Kindes nicht richtig eingeschätzt wurde, wobei Verzögerungen unerheblich sind, die auf einem leichten Versagen des Kindes beruhen – hier: Realschule – Maurerlehre – Fachoberschule – Abitur – Ausbildung Polizeidienst – Prüfungsversagen – Studium der Architektur). Eine Zweitausbildung wird allerdings dann geschuldet, wenn aus beruflichen Gründen ein Berufswechsel erforderlich ist (BGH FamRZ 95, 416), der zunächst erlernte Beruf entgegen objektiver Vorhersehbarkeit keine ausreichende Lebensgrundlage bietet (BGH FamRZ 95, 416), Eltern die Begabungen des Kindes falsch eingeschätzt haben (BGH FamRZ 95, 416; 93, 1057), das Kind gegen seinen Willen in einen seiner Begabung nicht entspr Beruf gedrängt worden ist (BFG FamRZ 89, 853), die Zweitausbildung auf einer intellektuellen Spätentwicklung beruht (BFG FamRZ 00, 420), das Kind unter dem Eindruck von Trennung und Scheidung keinen gefestigten Berufswunsch bilden konnte (Ddorf FamRZ 94, 1546) oder die begonnene falsche Ausbildung auf Bitten der Eltern beendet wird und das Kind dann eine seinen Neigungen und Fähigkeiten entspr Ausbildung aufnimmt (BGH FamRZ 91, 931). Streitig ist die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges beim Bachelor- und Masterabschluss (dafür Celle FamRZ 10, 1456; Brandbg FamRZ 11, 1067; Wendl/Klinkhammer § 2 Rz 82; dagegen AG Frankfurt NJW-RR 12, 709; offengelassen Strohal FPR 08, 331).