Rn 2
Voraussetzung ist ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Geschwisterbeziehungen fallen aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht unter die Norm, jedoch enthält § 1791 S 1 eine entsprechende Vorschrift für Vormund und Mündel. Eine analoge Ausweitung auf andere familienrechtliche Beziehungen (Stiefeltern, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Großeltern) kommt nicht in Betracht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung der sorgerechtlichen Befugnisse des Ehegatten in § 1687b, die nur deshalb erforderlich ist, weil § 1618a nicht zur Anwendung kommt.
Rn 3
Waren in früheren Zeiten noch die Kinder verpflichtet, die Eltern in ihren Haushalt aufzunehmen, beschränkt sich die Beistandspflichten inzwischen auf die grundsätzliche Pflicht zur Unterhaltsleistung. Insoweit hat der Staat Funktionen und Aufgaben über das Sozialrecht übernommen einschließlich der Pflegeversicherung. Ausfluss der Beistandspflicht ist zB die Studienförderung (BaföG) und auch die Subsidiarität der VKH zum Prozesskostenvorschuss (§ 1360a IV) und auch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch wird aus dieser Regelung abgeleitet (FamRZ 2010, 958; Ddorf Beschl v 6.3.03 II-3 WF 190/02 juris)
Rn 4
Abgeleitet wurde aus der Vorschrift auch der Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Nennung des genetischen Vaters (BVerfG FamRZ 97, 869–871; LG Münster FamRZ 99, 1441–1443; LG Bremen FamRZ 98, 1039–1040) und vergleichbare Auskunftsansprüche, inzwischen wird als Rechtsgrundlage überwiegend § 242 angenommen (SchlH FamRZ 09, 1924).
Rn 5
Auch die Informationspflichten bei Änderung der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen wird mit dieser Vorschrift begründet (Frankf FamRZ 84, 193). Grundlage ist die Vorschrift auch für die Eigenbedarfskündigung (LG Arnsberg WuM 90, 19–20) und auch iRd Verwaltung von Wohnungseigentum (BayObLG FamRZ 93, 803–804).
Rn 6
Die Vorschrift entfaltet über das Bürgerliche Recht – insbes das Familienrecht – hinaus als Wertemaßstab auch Wirkung bei der Konkretisierung strafrechtlicher Einstands- bzw. Garantenpflichten. Dies bedeutet, dass bei Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern iSd § 13 Abs 1 StGB maßgeblich auf § 1618a zurückzugreifen ist. Im Rahmen des als Wertemaßstab heranzuziehenden § 1618a ist der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität indes nicht einheitlich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Maßgebliche Bedeutung können in diesem Zusammenhang etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Lebensumstände und das Zusammenleben der betroffenen Personen erlangen. Dem entsprechend können auch mit § 1618a korrespondierende strafrechtliche Einstandspflichten nicht losgelöst von der faktischen Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses bestimmt werden (FamRZ 18, 144).