Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Gesetzestext
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
A. Begriff.
Rn 1
Wie bei der Bedingung handelt es sich bei der Befristung um eine vertragliche Nebenabrede, die die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen Ereignis abhängig macht. Anders als bei der Bedingung ist bei der Befristung der Eintritt dieses Ereignisses allerdings gewiss, lediglich der Zeitpunkt des Eintritts kann ungewiss sein (nächste Sturmflut). Ob das von den Parteien in Bezug genommene Ereignis gewiss oder ungewiss ist, kann im Einzelfall fraglich sein. Es kommt auf die Auslegung an, für die in erster Linie die Vorstellung der Parteien maßgeblich ist (BGH NJW-RR 98, 801 [BGH 26.11.1997 - XII ZR 308/95]; BayObLG NJW-RR 93, 1164 [BayObLG 02.07.1993 - RE-Miet 5/92]; Staud/Bork Rz 4; Jauernig/Mansel Rz 2; aA NK-BGB/Wackerbarth § 158 Rz 20). Je kürzer die Schwebezeit ist, desto näher wird die Annahme einer Bedingung liegen (Soergel/Klinck Rz 5). Bedingung und Befristung können auch kombiniert werden.
B. Zulässigkeit.
Rn 2
Bedingungsfeindliche Geschäfte (s § 158 Rz 15 ff) sind idR auch befristungsfeindlich (BGHZ 156, 328, 332 = NJW 04, 284). Allerdings besteht bei Befristungen in Form von Zeitangaben unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ein geringeres Schutzbedürfnis (zur befristeten Liquidation einer Gesellschaft Hamm FGPrax 07, 186; vgl aber BGHZ 156, 328, 332 = NJW 04, 284 Unzulässigkeit einer unbestimmt befristeten Mietvertragskündigung).
C. Rechtsfolgen.
Rn 3
Ist die Befristung als Anfangstermin gewollt, so treten zu diesem Zeitpunkt die Wirkungen des Rechtsgeschäfts ein, §§ 163, 158 I. Ist hingegen ein Endtermin bestimmt, so treten sie bei Erreichen dieses Termins außer Kraft, §§ 163, 158 II. Auf den Anfangstermin sind daher die Regeln über aufschiebende, auf den Endtermin die über auflösende Bedingungen anwendbar, die in §§ 158, 160, 161 enthalten sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. So kann auf Befristungen, deren Eintrittszeitpunkt ungewiss ist, auch § 162 angewendet werden (Ermordung des Vorerbens durch den Nacherben zur Herbeiführung des Nacherbfalls, BGH NJW 68, 2051). Auch die schuldrechtliche Rückbeziehung der Wirkungen des Geschäfts nach § 159 ist bei Befristungen möglich (Jauernig/Mansel Rz 1), wenngleich selten gewollt. Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 186 ff (BGH NJW 87, 1760 [BGH 18.12.1986 - IX ZR 62/86]). Im Insolvenzverfahren findet für auflösend befristete Forderungen § 42 InsO entsprechende Anwendung (Muthorst ZIP 09, 1795; Häsemeyer InsR Rz 16.18; aA MüKoInsO/Bitter § 41 Rz 9; differenzierend Uhlenbruck/Knof InsO § 41 Rz 5). Für aufschiebend befristete Forderungen ist § 41 InsO anzuwenden.
D. Betagte Verbindlichkeiten.
Rn 4
Von der Befristung ist die Betagung (vgl § 813 II) zu unterscheiden, für die § 163 nicht gilt (Roth ZZP 1985, 287; Staud/Bork Rz 2). Bei der Befristung entsteht wie bei der Bedingung die Verbindlichkeit erst mit dem Eintritt des Ereignisses. Bei der Betagung entsteht die Verbindlichkeit dagegen unmittelbar und wird lediglich erst zu dem späteren Zeitpunkt fällig (gestundete Kaufpreisforderung, monatlich zu zahlende Leasingrate, str BGHZ 118, 282, 290 = NJW 92, 2150; Maklerprovision, BGH NJW 86, 1035. Künftige Mietzinsansprüche sollen dagegen befristete Verbindlichkeit sein, BGH NJW 08, 1153 [BGH 05.12.2007 - XII ZR 183/05]). Bedeutung besitzt die Unterscheidung ua iR von § 813 II und bei §§ 41, 42, 191 InsO (Staud/Bork Rz 2). Die Verfügung über eine betagte Verbindlichkeit ist – anders als bei einer befristeten oder bedingten Verbindlichkeit – insolvenzfest, sodass der Rechtserwerb nicht an § 91 InsO scheitert, auch wenn der Fälligkeitszeitpunkt nach Verfahrenseröffnung liegt (BGHZ 109, 368, 370 = NJW 90, 1113, 1115; Staud/Bork Rz 2; aA Grüneberg/Ellenberger Rz 2).