Rn 1
Die Ausschließung von der Vermögenssorge kann ein Dritter lediglich hinsichtlich des zugewendeten Vermögens vornehmen. Sie betrifft nur die Verwaltung dieses Vermögens, nicht die Entscheidung darüber, ob die Erbschaft oder die Zuwendung überhaupt angenommen o ausgeschlagen wird (Karlsr FamRZ 65, 573, 574). Auch ein Elternteil selbst kann den Ausschluss anordnen mit der Folge, dass er gem III seine Zuwendung alleine verwaltet. Es genügt, dass der Wille des Erblassers, einen Elternteil von der Verwaltung auszuschließen, in der letztwilligen Verfügung, wenn auch nur unvollkommen, zum Ausdruck kommt (Brandbg FamRZ 19, 1247).
I. Erwerb von Todes wegen.
Rn 2
Von Todes wegen erwirbt das Kind nicht nur durch Erbfolge oder Vermächtnis, sondern – nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift – auch, wenn ihm ein Pflichtteil zufällt (Staud/Heilmann § 1638 Rz 7).
Rn 3
Die Ausschließung muss durch letztwillige Verfügung – Testament oder einseitige Verfügung im Erbvertrag – erfolgen. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch konkludent zum Ausdruck kommen. Insb genügt die Bitte um Pflegerbestellung oder Anordnung der Verwaltung durch einen Miterben (Staud/Heilmann § 1638 Rz 11). Aber auch die Enterbung eines Kindes mit der Folge, dass das Enkelkind gesetzlicher Erbe wird, kann als Ausschließung angesehen werden. Dagegen beinhaltet die Anordnung der Testamentsvollstreckung (BayObLG FamRZ 89, 1342, 1343) oder der Ausschluss des überlebenden Elternteils von der Nutznießung keinen Ausschluss von der Vermögensverwaltung, regelmäßig aber eine Beschränkung gem § 1639 (BayObLGZ 82, 86).
II. Unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden und für den Todesfall.
Rn 4
Als unentgeltliche Zuwendung kommt insb die Schenkung gem § 516 in Betracht. Aber auch in der ohne Verpflichtung versprochenen und gewährten Ausstattung gem § 1624 kann eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 1638 zu sehen sein (Staud/Heilmann § 1638 Rz 15).
Rn 5
Voraussetzung für die Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des zugewendeten Vermögens ist, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Das ist nicht der Fall, wenn das Kind einen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hat. Die Ausschließung ist an keine Form gebunden. Sie muss aber zusammen mit der Zuwendung erfolgen. Eine vorher oder nachher erklärte Ausschließung ist unwirksam (BayObLGZ 6, 553, 558; KG FamRZ 62, 432, 435).
III. Rechtsfolgen der Ausschließung.
Rn 6
Die wirksame Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des erworbenen oder zugewendeten Vermögens lässt das Recht der Eltern unberührt im Namen des Kindes die Annahme oder Ausschlagung des Erwerbs oder der Zuwendung zu erklären.
Rn 7
Wird nur ein Elternteil von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, so verwaltet der andere Elternteil das erworbene oder zugewendete Vermögen gem III allein. Auch wenn dieser zugleich Testamentsvollstrecker ist, liegen die Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft grds nicht vor (BGH FamRZ 08, 1156, 1157 m abl Anm Zimmermann). Bezieht sich die Ausschließung auf beide Elternteile, so müssen sie dies dem FamG unverzüglich anzeigen, damit der gem § 1809 I erforderliche Ergänzungspfleger bestellt werden kann. Der Erblasser oder Zuwendende kann gem § 1811 II einen Zuwendungspfleger benennen. Dies kann auch ein Elternteil sein, der dann den Beschränkungen eines Betreuers gem §§ 1799 ff iVm § 1813 I mit Befreiungsmöglichkeit gem § 1811 II 2 Nr 2 unterliegt.
Rn 8
Die von der Vermögensverwaltung ausgeschlossenen Eltern können die Entlassung des für das zugewendete Vermögen zuständigen Testamentsvollstreckers ebenso wenig beantragen (BGH FamRZ 89, 269) wie einen Erbschein für das Kind (Frankf FamRZ 97, 1115). Über Art und Bestand der Zuwendung können sie zumindest dann keine Auskunft verlangen, wenn der Erblasser oder Zuwendende verfügt hat, dass die Eltern von der Zuwendung nichts erfahren sollen (LG Bonn FamRZ 95, 1433). Der Ausschluss von der Vermögensverwaltung bezieht sich auch auf die Verwendungsbefugnis für die Überschusseinkünfte gem § 1649 II.
Rn 9
Die Ausschließung kann bedingt oder befristet erklärt werden und vom FamG weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine Anordnung, dass Verwaltungsmaßnahmen der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, ist nicht wirksam.