Rn 8
In engem Zusammenhang mit dem Erfordernis des berechtigten Interesses steht die Prüfung, ob die im Einzelfall begehrte Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht. Dies ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es bedarf keiner positiven Feststellung, dass das Auskunftsverlangen dem Wohl des Kindes dienlich ist, es darf ihm nur nicht widersprechen (Schlesw FamRZ 96, 1355; vgl auch LG Koblenz DAVorm 88, 308). Das Wohl des Kindes ist nicht Maßstab, sondern lediglich Grenze des Auskunftsrechts. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafürsprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt werden kann, darf die Auskunft verweigert werden (BayObLG FamRZ 93, 1487; Hamm FamRZ 10, 909, 910). Das kann etwa der Fall sein, wenn der Auskunftsberechtigte sein Kind im Säuglingsalter lebensgefährlich misshandelt hat (Ddorf FamRZ 20, 261). Für das Kindeswohl sind die Ziele, die der Elternteil mit dem Auskunftsbegehren verfolgt, jedoch nur dann von Belang, wenn ihre Verwirklichung konkret in den Lebenskreis des Kindes eingreift. Die Auskunft kann deshalb auch dann verlangt werden, wenn sie lediglich zur eigenen Unterrichtung begehrt wird. Unerheblich ist es auch, ob der Elternteil mit seinem Auskunftsbegehren mglw die Absicht verfolgt, Umstände zu erfahren, die die Höhe des von ihm geschuldeten Unterhalts berühren, da insoweit auch eine Auskunftspflicht gem § 1605 I 1 bestünde (BayObLG FamRZ 93, 1487).
Rn 9
Der regelmäßige Auskunftsanspruch über die Entwicklung des Kindes kann nur untersagt werden, wenn damit dem Wohl des Kindes abträgliche Ziele verfolgt würden (Köln FamRZ 97, 111). Dies wäre etwa der Fall, wenn das Lichtbild des Kindes öffentlich zur Schau gestellt oder den Medien zur Veröffentlichung überlassen würde; desgleichen, wenn die von der personensorgeberechtigten Mutter erteilten Auskünfte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden (BayObLG FamRZ 96, 813); ebenso, wenn das Auskunftsrecht nur zur Überwachung des Personensorgeberechtigten missbraucht werden soll (BayObLG FamRZ 93, 1487; Zweibr FamRZ 90, 779).
Rn 10
Das Einverständnis des Kindes ist grds für die Auskunftserteilung nicht erforderlich, jedoch dessen Fehlen bei der Prüfung des Kindeswohls zu berücksichtigen, insb wenn die Auskunft die Intimsphäre betrifft und das Kind bereits im jugendlichen Alter ist (Hamm FamRZ 03, 1583; Köln FamRZ 17, 385: Anspruch auf Zeugniskopie auch gegen den Willen der 15-jährigen Tochter; ebenso Bambg FamRZ 22, 1788 bei 17-Jähriger; anders München FamRZ 22, 1536 wegen Nähe zur Volljährigkeit;aA Brandbg FamRZ 22, 275: kein Anspruch des Vaters bei vorsätzlicher brutaler Tötung der Mutter; Bambg FamRZ 22, 966: ebenso bei Missbrauchstaten zulasten des Kindes). Eine Auskunft der personensorgeberechtigten Mutter an den nichtehelichen Vater über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ist nicht deshalb mit dem Wohl des Kindes unvereinbar, weil das 17-jährige Kind jeden Kontakt mit dem Vater ablehnt (BayObLG FamRZ 93, 1487). Der Personensorgeberechtigte kann aber nicht verpflichtet werden, über die höchstpersönlichen Verhältnisse eines fast volljährigen Kindes (zB Arztbesuche, Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht, gesellschaftliches und politisches Engagement, freundschaftliche und verwandtschaftliche Kontakte) gegen den Willen des Kindes Auskunft zu erteilen (AG Hamburg FamRZ 90, 1382; KG FamRZ 11, 827, 828: entgegenstehender Wille des 16-Jährigen).