I. Gemeinsame Voraussetzungen.
1. Leibliche Vaterschaft.
Rn 2
Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme heterologe Insemination nach § 1600 IV vorliegt (BGH FamRZ 13, 1209; 21, 1375; Frankf FamRZ 19, 37; ebenso Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1078 mit zutreffendem Hinweis, dass bei zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kein Fall des § 1600 IV vorliegt; Gegenbeispiel: Frankf FamRZ 20, 1923). In diesem Fall bedarf es keiner eidesstattlichen Versicherung gem § 167a FamFG. Die von 1686a I vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein; das gilt entspr, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde (BGH FamRZ 21, 1375). Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist (BGH FamRZ 21, 1375; so KG FamRZ 20, 1271 mAnm Botthof: kein Umgangsrecht für biologischen Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat). Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte (BGH FamRZ 21, 1375).
Rn 3
Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft erfolgt inzident gem § 167a FamFG im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens, um nur dem umgangswilligen oder an einer Auskunft interessierten Mann eine Klärung seiner leiblichen Vaterschaft zu ermöglichen. Die Entscheidung wirkt auch nur im Hinblick auf diese Ansprüche. Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, ob es zunächst die biologische Vaterschaft oder die sonstigen Anordnungsvoraussetzungen prüft (EGMR FamRZ 20, 757; Frankf FamRZ 19, 37; BRDrs 666/12, 13), wobei die weniger belastende Prüfungsreihenfolge Vorrang hat (BVerfG FamRZ 15, 119 mAnm Hilbig-Lugani FamRZ 15, 212; Bremen FamRZ 15, 266).
2. Bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen.
Rn 4
Das Kind muss bereits einen rechtlichen Vater haben. Andernfalls kann der leibliche Vater keine Ansprüche aus § 1686a geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, durch Vaterschaftsanerkennung oder -feststellungsantrag die rechtliche Vaterschaft zu erlangen und so die Rechte aus §§ 1684, 1686 zu erhalten (BRDrs 666/12, 11 f; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079). Denn der leibliche Vater soll sich bei Fehlen eines rechtlichen Vaters nicht mit einer ›Elternschaft light‹ begnügen können, die ihm ohne Vaterpflichten nur das Umgangs- und Auskunftsrecht beschert, ihn aber von den Vaterpflichten im Übrigen freistellt (BRDrs 666/12, 12). Dementsprechend kann sich ein biologischer Vater, der seine rechtliche Vaterstellung im Wege der Adoption mit seiner Einwilligung verloren hat, auch nicht auf § 1686a berufen (BRDrs 666/12, 12; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079; anders wenn Adoption ohne Einwilligung/Kenntnis des Vaters, VerwG Neustadt/Weinstraße mAnm Hammer FamRZ 16, 148, 151). Umgekehrt ist aber der leibliche Vater im Interesse des Kindes nicht gezwungen werden, die rechtliche Vaterschaft gem § 1600 I Nr. 2, II anzufechten (BRDrs 666/12, 12). Ab Rechtskraft einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfallen Ansprüche nach § 1686a (Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079).
3. Ernsthaftes Interesse am Kind.
Rn 5
Der leibliche Vater muss ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt haben, was sicherstellen soll, dass sein Umgangsbegehren nicht willkürlich ist, sondern bei ihm ein objektivierbares und nachvollziehbares rechtliches Interesse tangiert ist (Frankf FamRZ 19, 1254). Es genügt also nicht, dass der leibliche Vater jetzt Interesse an dem Kind zeigt, sondern er muss es bereits zuvor getan haben, indem er zB die Mutter zu den Vorsorgeuntersuchungen begleiten wollte oder jedenfalls Interesse am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen hatte, die Mutter zur Entbindung begleiten wollte, sein Kind zügig kennenlernen wollte, sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert hat, ggf Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat, die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind – ggf auch finanziell – zu übernehmen (BRDrs 666/12, 13). Der leibliche Vater muss sich jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Kenntnis von seiner möglichen Vaterschaft um eine Kontaktaufnahme zumindest bemüht und zu dem Kind bekannt haben (Bremen FamRZ 15, 266). Stets muss die Konstellation des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie das Alter des Kindes sowie die Beziehung zwischen Mutter und leiblichem wie rechtlichem Vater. Auch muss gewürdigt werden, inwieweit der leibliche ...