Gesetzestext
1Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
A. Grundlagen.
Rn 1
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, dass die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt wird, kann es zu Konflikten zwischen den Rechten des Beistandes und denen des Inhabers der elterlichen Sorge kommen.
Rn 2
[nicht besetzt]
B. Regelungsumfang.
Rn 3
Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft wirksam beantragt ist. Die Beschränkung wirkt aber nur im Umfang der Beistandschaft. Für sonstige Rechtsgeschäfte fehlt hingegen eine Regelung. Der Sorgeberechtigte kann deshalb auch im Falle eines anhängigen Rechtsstreits außergerichtlich eine Vereinbarung schließen oder einen Verzicht auf Ansprüche, soweit dies gesetzlich zulässig ist, wirksam erklären. Handlungen des sorgeberechtigten Elternteils, die nicht die Eingriffsschwelle des § 1666 überschreiten, werden von der Rechtsordnung hingenommen.
Rn 4–5
[nicht besetzt]
Rn 6
Aus der Verweisung auf die Vorschriften der Pflegschaft und deren grds sinngemäße Anwendung ergibt sich zunächst, dass im Gegensatz zur Pflegschaft keine Aufsicht des FamG (§ 151 Nr 4, 5 FamFG) nach §§ 1802 II, 1813 I besteht und deshalb die Rechnungslegung nach §§ 1802 II 3, 1863 ff, 1807, 1872 f entfällt. Auch besteht kein einklagbarer Anspruch auf laufende Informationen (Celle JAmt 01, 310).
Rn 6a
Eine bis zum 31.12.22 enthaltene Ausnahmeregelung betr die §§ 1791, 1791c ist nunmehr entfallen, da die Bestallungsurkunde und der Nachweis über den Eintritt der Vormundschaft nach dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 zukünftig nicht mehr im BGB, sondern im FamFG (§ 168b nF FamFG) geregelt werden (BTDrs 19/24445, 188).
Rn 7
Der Beistand erhält keine Vergütung (§§ 1915, 1808 III 2, § 6 I Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern [VBVG]). Ein Aufwendungsersatz ist jedoch denkbar, wenn nach § 6 II 2 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG), §§ 1877, 1880 Vermögen oder gutes Einkommen des Kindes vorhanden ist.
Rn 8
Eine umfassende Auskunftspflicht und Rechnungslegung nach Beendigung der Beistandschaft verneint Celle (EzFamR aktuell 01, 173). Das Jugendamt kann aber aufgrund der Vorschriften des SGB VIII für eine nicht ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrages nach den Grundsätzen der Amtshaftung in Anspruch genommen werden (BGHZ 100, 313). Der Beistand haftet über den Verweis auf §§ 1794, 1826 wie ein Vormund. Der Träger des Jugendamtes haftet, wenn dieses es unterlässt, iR einer Beistandschaft ggü dem Unterhaltspflichtigen einen seinem Einkommen entsprechenden Unterhalt durchzusetzen und zuvor entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Der Schadensersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten beginnt erst mit dem Ende der Beistandschaft zu verjähren (Saarbr FamRZ 12, 801–804).