Gesetzestext
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
(2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung.
A. Antragserfordernis.
Rn 1
Eingeleitet wird das Verfahren auf Annahme eines Kindes durch einen förmlichen Antrag des Annehmenden.
Rn 1a
Die Hinzufügung jeglicher Bedingung oder Zeitbestimmung ist unzulässig. Die Vorschrift selbst enthält keine Bestimmung darüber, welcher konkrete Inhalt erforderlich ist. Der Antrag muss auf ein bestimmtes Kind bezogen sein, da dieses am Verfahren gem § 188 I Nr 1a FamFG zu beteiligen ist. Auch sollte der Annehmende in der Antragsschrift eindeutig zum Ausdruck bringen, dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden bzw warum die Entstehung eines solchen zu erwarten ist, da dies Voraussetzung für eine Adoption ist.
Rn 1b
Die Beurkundung durch einen Notar ist vorgeschrieben. Aufgrund der abschließenden Aufzählung in § 59 I SGB VIII darf das Jugendamt diesen Antrag nicht beurkunden.
B. Entscheidung.
Rn 2
Liegen alle Voraussetzungen für eine Annahme vor, entscheidet das FamG durch Beschl. Die Entscheidung muss die Rechtsgrundlage der Annahme enthalten, ferner muss, wenn die Zustimmung eines Elternteils nach § 1747 IV für nicht erforderlich gehalten wird, dies aus den Gründen ausdrücklich hervorgehen (§ 197 FamFG). Der Beschluss wird erst mit Zustellung an den Annehmenden, im Fall von dessen Tod mit der Zustellung an das Kind wirksam (§ 197 II FamFG).
Rn 3
Der die Adoption aussprechende Beschl ist unanfechtbar, ferner sind eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme ausgeschlossen (§ 197 III FamFG). Diese ausnahmslose Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 94, 1053). Auch in Adoptionssachen gewähren weder Art 19 IV GG noch das Rechtsstaatsprinzip ein Recht auf einen Instanzenzug gg eine gerichtliche Entscheidung (BVerfG NJW 22, 3210, 3212 [BVerfG 05.08.2022 - 1 BvR 2329/21]). Personen, deren rechtliches Gehör gem Art 103 I GG zB durch eine unterlassene Anhörung verletzt wurde, steht lediglich die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde zu Gebote. Ist diese erfolgreich, so beseitigt das BVerfG jedoch aufgrund des schutzwürdigen Interesses von Annehmendem und Anzunehmendem an der erfolgten Statusentscheidung nur die Rechtskraft, sodass das Fachgericht nach Nachholung des rechtlichen Gehörs über eine – bei der Volljährigenadoption sogar rückwirkende – Aufhebung des Adoptionsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft entscheiden kann (BVerfG NJW 94, 1053 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 765/89]; 95, 2155, 2159 [BVerfG 07.03.1995 - 1 BvR 790/91]).
Rn 4
Für den Fall, dass der Antrag, ggf auch nur tw, zurückgewiesen wird, besteht die Möglichkeit der Beschwerde (§ 59 II FamFG). In diesem Fall muss eine Belehrung nach § 39 FamFG erfolgen. Beschwerdebefugt ist nur der Annehmende als Antragsteller, nicht dagegen das minderjährige Kind. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat (Nürnbg FuR 12, 44). Auch der Ehegatte des Annehmenden ist im Fall einer abgelehnten Stiefkindadoption nicht beschwerdebefugt (Nürnbg FuR 19, 479).
Rn 5
Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht macht eine Verfügung oder Entscheidung nur anfechtbar, da es sich um einen Verfahrensfehler und nicht um eine konstitutive Genehmigung handelt. Der Verfahrensfehler ist mit einem Rechtsmittel anfechtbar und stellt keinen Aufhebungsgrund iSv § 1760 dar. Bei unanfechtbaren Entscheidungen kann die Gehörsrüge nach § 44 FamFG erhoben werden.
Rn 6
Tritt iR eines laufenden Verfahrens auf Annahme eines Minderjährigen dessen Volljährigkeit ein, so darf das FamG den ursprünglichen Antrag nicht in einen Antrag auf eine Volljährigenadoption umdeuten, vielmehr bedarf es neuer, notariell beurkundeter Anträge nach § 1768 I, ggf verbunden mit einem Antrag nach § 1772 I (LG Düsseldorf FamRZ 10, 1261). Zwar kann mit neuen Anträgen grds das ursprüngliche Adoptionsverfahren weitergeführt werden, eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist mangels einer perpetuatio fori aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgegenstände aber zu beachten (Karlsr FuR 19, 728).