Gesetzestext
(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.
(2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.
(3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
(4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist.
(5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenhalts die Verlegung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm enthält die Grundsätze der Amtsführung des Vormunds und knüpft an die Regelungen des § 1788 an, indem die dort normierten allgemeinen Pflichten des Vormunds, die dieser bei der Ausübung der Sorge zu beachten hat, konkretisiert (I–III) und ergänzt (IV–V) werden.
B. Unabhängige Amtsführung (I).
Rn 2
Der Vormund hat sein Amt im Interesse des Mündels zu führen und ist allein dessen Wohl verpflichtet (s § 1788 Rn 1). Er handelt dabei iRd allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen (s § 1789 Rn 1 ff, 1802 II) grds selbstständig und eigenverantwortlich. Er wird bei der Führung der Vormundschaft durch das Jugendamt (§ 53a SGB VIII) und das FamG beraten und unterstützt (§ 1802). Grds gilt dabei das Prinzip der persönlichen Führung der Vormundschaft, dh, es dürfen weder Amt noch Aufgaben insg durch den Vormund auf Dritte übertragen werden (s § 1789 Rn 5).
C. Erziehungsstil (II).
Rn 3
II ersetzt die bisherige Verweisung gem § 1793 I 2 aF auf § 1626 II und entspricht § 1788 Nr 1, 4 und 5. Auch im Falle des umfassenden Sorgerechtsentzugs nach § 1666 sind fortbestehende tatsächliche Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern zu beachten (BTDrs 19/24445, 204f).
D. Kontaktpflege (III).
Rn 4
III entspricht dem bisherigen § 1793 Ia und korrespondiert mit dem Recht des Mündels auf persönlichen Kontakt mit dem Vormund (§ 1788 Nr 3). Lebt der Mündel bei einer Pflegeperson oder in einer Einrichtung, ergibt sich allerdings aus der Verpflichtung und Berechtigung zum persönlichen Kontakt nach III keine Berechtigung zum Betreten von Haus und Grund der Pflegeperson oder der Einrichtung gegen deren Willen (BTDrs 19/24445, 204f).
E. Auskunftspflicht (IV).
Rn 5
IV sieht eine Auskunftspflicht des Vormunds über persönliche Verhältnisse des Mündels gegenüber nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vetrauenspersonen vor, die einer vergleichbaren Regelung im Kindschaftsrecht nachgebildet ist. § 1686 bzw § 1686a sehen dort ein entsprechendes Auskunftsrecht desjenigen vor, bei dem das Kind nicht lebt, gegen den anderen Elternteil.
F. Mitteilungspflicht (V).
Rn 6
V entspricht § 1851 II aF. Die Mitteilungspflicht dient dazu, dem Jugendamt die ihm gem §§ 53 II–IV SGB VIII obliegenden Aufgaben der Beratung und Überwachungsaufgaben zu erleichtern. Der Vormund muss dem Jugendamt den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels, bei nicht nur kurzfristiger Aufenthaltsveränderung (Soergel/Zimmermann § 1851 aF Rz 2), in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamts, anzeigen (V 1). Die Informationspflichten entfallen bei einem Vereinsvormund oder bei einer Vereinsvormundschaft (V 2), da diese nicht der Überwachung durch das Jugendamt unterliegen (s § 53 IV SGB VIII).