Gesetzestext
(1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.
Rn 1
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 1837 aF und regelt das Verhältnis zwischen Vormund und FamG. Der Grundsatz der Selbstständigkeit des Vormunds bei der Führung seiner ihm übertragenen Aufgaben (s § 1790 Rn 2), erfährt in § 1802 im Interesse der staatlichen Kontrolle und Aufsicht verschiedene Einschränkungen. Dem FamG kommen dabei Beratungs- (I) und Überwachungsaufgaben (II) zu, es hat jedoch (mit Ausnahme des § 1802 II 2) keine eigenen Handlungsbefugnisse (Frankf FamRZ 20, 348), auch dann nicht, wenn der Vormund damit einverstanden ist bzw dies sogar ausdrücklich wünscht (Karlsr NJW-RR 05, 1313 [OLG Karlsruhe 12.04.2005 - 19 Wx 7/05]; BayObLGZ 50, 440).
Rn 2
Das FamG berät und unterstützt den Vormund (I). Zu seinen Aufgaben gehört es, den Vormund in seine Aufgaben einzuführen, wozu idR seine Verpflichtung und die Übergabe der Bestallungsurkunde gehören wird (§§ 1789, 1791). Es muss dem Vormund zu Beginn seiner Vormundschaft über seine Aufgaben unterrichten, sofern der Vormund nicht schon über ausreichende Erfahrung verfügt. Nach § 1861 II 2 wird dies beim ehrenamtlichen Vormund (wie beim ehrenamtlichen Betreuer) immer dann anzunehmen sein, sobald er mehr als eine Vormundschaft führt oder in den letzten zwei Jahren geführt hat. Im Verlauf der Vormundschaft wird es dann in erster Linie Aufgabe des Jugendamtes und der Betreuungsbehörde sein, die Beratung und Unterstützung von Vormund und Pfleger (einschließlich geeigneter Fortbildungsmaßnahmen) sicherzustellen (§§ 53a SGB VIII). Dem Gericht obliegt es, den Vormund, der über keine Rechtskenntnisse verfügt, darauf aufmerksam zu machen, wenn es seine Maßnahmen für rechtswidrig oder unzweckmäßig hält oder wenn es meint, dass der Vormund bestimmte Maßnahmen vornehmen muss oder soll, an die er noch nicht selbst gedacht hat (BayObLG FamRZ 99, 1460). Der Mündel besitzt keinen Rechtsanspruch auf Beratung oder bindende Weisungen durch das FamG (Karlsr FamRZ 06, 507). Die rechtliche Vertretung u Beratung gehören zum Aufgabenkreis des Vormunds, andererseits ist das FamG nicht daran gehindert, dem Mündel mit Rat und Tat beizustehen, solange es sich nicht in die Amtsführung des Vormunds einmischt.
Rn 3
Die Aufsichtspflicht des FamG nach § 1802 II erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit des Vormunds in den Bereichen der Personen- und Vermögenssorge für die ihm anvertrauten Personen. Unterschiede gibt es lediglich hinsichtlich des Maßes der Kontrolle (vgl für den befreiten Vormund § 1801). Das Gericht hat dabei zu überwachen, dass der Vormund dem Gebot zu einer treuen und gewissenhaften Amtsführung nachkommt (s § 1790 I), dh, die gesetzlichen Vorschriften über die Führung der Vormundschaft einhält, nicht gegen gerichtliche AnO verstößt, die persönlichen (§ 1788) und wirtschaftlichen (§ 1798 I) Interessen des Mündels nicht vernachlässigt; insb auch die persönlichen Kontakte zum Mündel im erforderlichen Umfang einhält (§ 1788 Nr. 3) und den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschreitet (München FamRZ 09, 2119). Um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen, kann das Gericht vom Vormund über die regelmäßigen Berichtspflichten (§§ 1863 ff) hinaus jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten des Mündels verlangen (§ 1863). Zusätzlich ist es an der Führung der Vormundschaft auch direkt durch die Genehmigungserfordernisse nach § 1799 und die Rechnungslegungspflichten des Vormunds nach §§ 1865 ff beteiligt. Einen kontrollfreien Raum gibt es nicht, die Aufsicht beginnt mit der Bestellung des Vormunds und endet mit seiner Entlassung bzw dem Ende der Vormundschaft. Zwangsmaßnahmen gegen den Vormund nach II sind daher idR ausgeschlossen, sobald er entlassen ist (Staud/Veit § 1837a F Rz 28). Ausnahme davon ist die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung seiner Verpflichtung zur Legung einer Schlussrechnung (§§ 1807 iVm 1872,1873) und der Rückgabe der Bestallungsurkunde (§ 168b III FamFG).
Rn 4
Pflichtwidrigkeiten sind Verstöße gegen konkrete sich aus dem Gesetz oder einer AnO des FamG ergebende Handlungspflichten bzw eine Verletzung der Pflicht zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Pflichtwidrigkeit die Interessen des Mündels bereits gefährdet (Soergel/Zimmermann § 1837 aF Rz 12). Keine Pflichtwidrigkeit liegt in der Nicht...