Gesetzestext
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
1. |
die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde, |
2. |
er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels, |
3. |
er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet, |
4. |
nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder |
5. |
ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. |
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
1. |
nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder |
2. |
er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt. |
(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen:
1. |
der Vormund, |
2. |
derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vorstand anbietet, |
3. |
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie |
4. |
jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. |
A. Normzweck.
Rn 1
Während der § 1806 die Gründe für die Beendigung der Vormundschaft als solcher aufzählt, regelt der § 1804 die Entlassung der Person des Vormunds aus seinem Amt. Sie erfolgt entweder auf seinen Antrag (§ 1804 II, III) oder wird vAw veranlasst (§ 1804 I). Da die Entlassung nur die äußerste Maßnahme ist, muss immer zunächst geprüft werden, ob nicht die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers (§ 1776) für einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten in Betracht kommt (Bambg FamRZ 23, 613, 614). Liegen die Voraussetzungen des § 1804 I und II vor, so hat die Entlassung vAw zu erfolgen. Unterbleibt sie, kann dies ggf zu Amtshaftungsansprüchen führen.
B. Entlassungsgründe I.
Rn 2
Nr 1 entspricht im Wesentlichen der Entlassung aus wichtigem Grund gem § 1886 aF, soweit diese wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds zu erfolgen hat, dass die Interessen des Mündels gefährdet (BTDrs 19/24445, 221 ff). Entspr den Grundsätzen der Amtsführung des Vormunds in § 1790 I wird dieser Entlassungsgrund um die Gefährdung des Mündelwohls erweitert. Dieser Entlassungsgrund gilt außerdem nunmehr auch für alle Vormünder, mithin auch für den Vereinsvormund und das Jugendamt (BTDrs 19/24445, 221 ff). Der Vormund ist zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes zu einer objektiven Gefährdung der Interessen des Mündels führen würde (BayObLG FamRZ 04, 1817, Braunschw FamRZ 20, 501; DAVorm 88, 286, 288). Maßgeblich für die Pflichtverletzung sind dabei die in §§ 1789 ff konkretisierten Amts- und Amtsführungspflichten für die Bereiche der Personen- und Vermögenssorge. Ein Schaden braucht noch nicht eingetreten zu sein, es genügt, dass die Schädigung des Mündels möglich und mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayObLG FamRZ 88, 874). Eine Prognose reicht, selbst wenn sich bei einer Ex-post-Betrachtung herausstellt, dass der Schaden sich doch nicht realisieren konnte. Ein Verschulden des Vormunds ist nicht vorausgesetzt (BayObLG FamRZ 90, 205, 206; Staud/Veit § 1886 aF Rz 8). In Betracht kommen in erster Linie Pflichtverstöße des Vormunds, wie zB Nichteinhalten der erforderlichen persönlichen Kontakte zwischen Vormund und Mündel (s § 1790 III), die Untauglichkeit für eine schwierige Vermögensverwaltung (BayObLG NJWE-FER 00, 11), bei massiven Verhaltensauffälligkeiten des Mündels die Nichtannahme wiederholt angebotener öffentlicher Hilfen (Braunschw FamRZ 20, 501), Unterlassung der Rechnungslegung (Hamm Rpfleger 66, 17), falsche Abrechnung und Verwendung von Mündelgeldern für sich selbst (Ddorf FamRZ 81, 98), erhebliche Interessengegensätze oder ein Vertretungsverbot iSv § 1789 II 2 iVm § 1824, es genügt aber auch, jede anderweitige Gefährdung von Mündelinteressen (KG JW 35, 546), wie etwa eine tief greifende Entfremdung zwischen Vormund und Mündel (BayObLG OLGZ 18, 206), eine lang andauernde Erkrankung oder Verhinderung des Vormunds (BayObLG OLGZ 17, 151), eine Verwahrlosung des Mündels (BayObLG OLGR 03, 361f); Fehlen der erforderlichen Distanz zur Kindesmutter (Ddorf FamRZ 10, 308). Stellt das Gericht die Gefährdung des Mündelinteresses fest, so ist der Vormund zu entlassen, soweit nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit andere Mittel oder mildere Eingriffe (zB Gebote/Verbote iRd Aufsicht durch das FamG) zur Verfügung stehen, um die Gefährdung der Interessen des Mündels abzuwehren (Staud/Veit § 1886 aF Rz 17; BayObLG BtPrax 96, 67, 68). Betrifft die Gefährdung gerade ein einzelnes Geschäft, so wird es zB regelmäßig genügen, dem ...