Rn 5
Der Tatbestand eines Insichgeschäfts setzt voraus, dass der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts aufgetreten ist (Bork Rz 1587). § 181 findet auch auf den vollmachtlosen Vertreter Anwendung (ByObLG Rpfleger 88, 61; Schmitt WM 09, 1784, 1788).
a) Verträge.
Rn 6
Bei Verträgen liegt die erforderliche Personenidentität vor, wenn der Vertreter mit sich selbst in eigenem Namen (Selbstkontrahieren) oder mit sich in fremdem Namen eines Dritten (Mehrvertretung) kontrahiert. Ein Fall des Selbstkontrahierens ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der KG abgeschlossen hat, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung vereinbart (BGH WM 14, 1290 Rz 14). Die für § 181 erforderliche Personenidentität fehlt dagegen, wenn die Vertragspartner durch verschiedene Personen vertreten werden, von denen keine selbst Vertragspartei ist (BGHZ 91, 334, 335). Für die Anwendung des § 181 genügt es, wenn der Vertreter auf einer Seite als einer von mehreren Gesamtvertreter aufgetreten ist (BGH NJW 92, 618). Ein Insichgeschäft ist dagegen ausgeschlossen, wenn Gesamtvertreter einen von ihnen ermächtigen oder bevollmächtigen, das Rechtsgeschäft als Alleinvertreter mit dem anderen Gesamtvertreter abzuschließen (BGHZ 64, 72, 75 f; zur analogen Anwendung des § 181s Rn 10). Das Gleiche gilt, wenn der Vertreter einen Vertrag zugleich in eigenem und fremdem Namen abschließt und dabei auf derselben Seite eines Vertrages steht (BGHZ 50, 8, 10).
b) Einseitige Rechtsgeschäfte.
Rn 7
Bei einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen ist der Tatbestand des § 181 erfüllt, wenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger identisch sind (BGHZ 94, 132, 137). Hieran fehlt es, wenn der Vertreter die Erklärung insb in den Fällen der §§ 182 I, 1064, 1255 I nicht sich selbst, sondern wahlweise dem Vertragspartner ggü abgibt. Zur analogen Anwendung des § 181 in diesen Fällen s Rn 10.
c) Gesellschafterbeschlüsse.
Rn 8
Im Gesellschaftsrecht findet § 181 nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag (Staud/Schilken Rz 22) und auf Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern Anwendung, sondern grds auch auf Grundlagenbeschlüsse wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (BGH NJW 76, 1538, 1539), die Bestellung des Vertreters zum Organ (BGHZ 112, 339, 341 ff), dessen Aufnahme in die Gesellschaft (Staud/Schilken Rz 22) und die Auflösung der Gesellschaft (BeckOKBGB/Schäfer Rz 13; aA BGHZ 52, 316, 318f) sowie die Bestellung eines Vorstandsmitglieds als Gesellschafter der Tochtergesellschaft (BGH NJW 23, 1350 = ZIP 23, 744). Dagegen ist die Anwendung des § 181 ausgeschlossen bei Beschlüssen, die iRd Gesellschaftsvertrages über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden und bei denen die gemeinsame Verfolgung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecks im Vordergrund steht (BGHZ 112, 339, 341). Die früher hA, nach der § 181 auf Beschlüsse zur Willensbildung eines Vereins oder einer Gesellschaft generell keine Anwendung findet, weil es sich um Sozialakte und nicht um Rechtsgeschäfte handelt (BGHZ 52, 316, 318), verdient wegen ihrer zur Problemlösung kaum geeigneten begriffsjuristischen Argumentation keine Anerkennung (Staud/Schilken Rz 24). Allerdings enthält eine Stimmrechtsvollmacht idR eine Befreiung von § 181 (BGHZ 112, 339, 343). Ferner findet § 181 bei der AG wegen der gebotenen erweiternden Auslegung des § 135 AktG auf Beschlüsse der Hauptversammlung keine Anwendung (Staud/Schilken Rz 25).